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Finleitung. Ir Theil.
„ Hierüber einige nähere Aufschlüsse.
Kapitel III.
Fortsetzung.— Gründe der Unterscheidung der Ge- setze in Rücksicht ihres verschiedenen Ur- sprungs.
Die Gesetze erhalten ihre Kraft von der Gewalt, die sie gegeben hat. DPa sie aber nicht alle von der- selben Gewalt gegeben sind, so ist zu untersuchen, nicht allein, ob ihr Urheber überhaupt das Becht, Gesetze zu geben, hatte, sondern auch, ob er in- sonders für den Zustand der Dinge, auf welchen ein
Gesetz angewendet werden soll, Gesetzgeber war.
Jeder Gesetzgeber hat seine Gränzen, die er nicht überschreiten kann. Der Schöpfer des Welt- alls hat Gesetze begründet für die Menschen, welche ausser dem bürgerlichen Zustande leben; er hat ih- nen erlaubt, wenn sie in den Staatsverein träten, sich selbst Gesetze zu geben. Die Gesctze, welche ein Staat sich auferlegt, verbinden andere Staaten nicht. Hier sind gleichberechtigte Gewalten, aber auch verschiedene Zustände der Dinge, für welche diese Gewaälten nicht mit gleichem Rechte verfügen können.
Man muſs demnach, um die Gesetze nicht aus- er ihrem Gebiete anzuwenden, auf ihren Ursprung zurückgehen, und nachforschen, ob sie hiernach den
Zustand der Dinge beherrschen, worin man sich be- findet.
Hieraus rechtfertigt sich die erste Unterschei- dung der Gesetze.


