Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 23

Wozu alle diese Unterscheidungen? wird man Fragen.

Sie sind allerdings zweckdienlich oder vielmehr unumgänglich nothwendig. Daſs wir ein natürliches Recht, ein willkuhrliches(positives) Recht, ein Völ- kerrecht, ein öffentliches Recht und ein Civil- oder Privatrecht voneinander unterscheiden, geschieht kei- neswegs um eine unfruchthare Theorie oder einen Vorwurf der Vernünftelei für die Schule zu schaffen, sondern um Regeln für den Gebrauch und die An- wendung der Gesetze zu gründen.

Man kann sich hierbei allerdings auf zweierlei Weise verirren: entweder wenn man Gesetze auf ei- nen Zustand der Dinge anwendet, für welchen sie ganz keine oder doch nur Hülfs-Entscheidungskraft haben; oder wenn man sie zwar auf einen Zustand der Dinge, welchen sie beherrschen, aber nach Grundsätzen anwendet, welche einen andern Gegen- stand betreffenden Gesetzen eigenthümlich sind. In den ersten Fehler würde man verfallen, wenn man, num Beispiele, im bürgerlichen Leben Alles nach den Gesetzen des Naturrechts entscheiden wollte; in den zweiten, wenn man Gegenstände des öffent- lichen Rechts nach den Grundsätzen des Privatrechts behandelte.

Um beiden Verstosen vorzubeugen, unterschei- den wir die Gesetze in Rücksicht ihres Ursprunges, welchen Zustand der Dinge hiernach die Gesetze je- der Art zu beherrschen geeigenschaftet sind, und ir Rücksicht ihrer Gegenstände, auf welchen Grundre-

geln hiernach die Gesetze jeder Art beruhen.