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für sich selbst festsetzt. In Frankreich nannten die Finen Civilrechr die weltlichen Rechte im Ge- gensatze von den geistlichen„Andere bezogen es aus- Schlielslich auk die römischen Gesetze; noch Andere verstanden darunter die Gesetze des Privatrechts. Diese letztere Bedeutung hat den Vorzug erhalten. Civilrecht und Privatrecht sind heut zu Tage gleichbedeutend. Der Civilcodex selbst beweiſst die- ses; alle seine Verfügungen bezichen sich nur auf Privatverhältnisse.
Diese oberste Ansicht gewährt uns indessen nur einen unvollkommnen Begriff des Civilrechts. Die Natur der privstrechtlichen Gesetze, ihre Tendenz, und ihren wesentlichen Inhalt kennen wir noch nicht. Dies Alles müssen wir genau bestimmen, um den vollständigen Begriff des Civilrechts zu erschöpfen.
Kapitel II.
Die Quelle des Begrikfes vom Civilrechte liegt in der Verschiedenheit der Gesetze riücksichtlich ihres Ursprunges und Gegenstandes— Allge- meiner Gebrauch dieser Unterscheidungen.
Den Weg zu diesen Bestimmungen bahnen uns höhere Gesichtspuncte und die Betrachtungen, in wie ferne die Gesetze im Allgemeinen rücksichtlich ihres Ursprunges sowohl, als ihres Gegenstandes ver- schieden sind; denn der eigenthümliche Charakter der privatrechtlichen Gesetze liegt gerade in ihrer Verschiedenheit von Gesetzen aller Art, die sich auf andere Rechte beziehen. Diese Verschiedenheit der Gesetze entsteht nun aber entweder aus der Ver- schiedenheit ihres Ursprunges oder ihres Gegen- standes.


