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ter; da sie immer innerhalb der Gränzen einer ge- wissen Allgemeinheit verbleiben, nur über die in Streit gezogenen Verfügungen nähere Erklärungen geben, selbst diese aber sich nicht so weit, wie in einer vertraulichen Unterredung, ausdehnen können.
Man muſs demnach das Studium der Protocolle mit dem der Beweggründe-Darstellungen und der feierlichen Verhandlung verbinden. Darin findet man die verschiedenen, in Vorschlag gebrachten, Sy- steme, die Gründe, warum eins dem andern vorge- zogen worden, und die einer jeden einzelnen Ver- fügung, den Umfang, welchen man ihr gegehen, und die falschen Folgerungen daraus, welche man verworfen hat, die zur Hebung aller Schwierigkei- ten bei der Vollziehung angezeigten Mittel, jene la- conische Erklärungen, jene lichtvollen Züge, wel- ehe, mit einem Worte, jeden Zweifel verdrängen und die Processe verhüten(1); endlich alle jene nä- here EPrörterungen, welche der Gonsul Gamba- cérés für so wichtig erachtete; daraus ergeben sich die innigsten Gedanken des Gesetzgebers. Man dringt in diese am Vollkommensten ein, wenn man sie, in ihrer Entstehung aufgefaſst, in ihrem Fort- schreiten, in ihren Entwickelungen und den man- nigfaltigen Beugungen, die sie erleiden, verfolgt, und mit den Verfassern des Gesetzes, Zweifelsgrün- de, Entscheidungsgründe, Finwürfe und Antwoxten erwägt.
¶¹) Von Beispielen nur zwei. Das eire berrifft die Ausle⸗ gung des Wortes„nach“ im art⸗ 1. des Civilooden (vergl. Protocoll vom 4. Fructidor Jahr g. Tom. 1. pag 125.), das andere die Erklärung der Ausdricke„Poli⸗ sei- und Sicherheits-Gesetze“ im art. 3.(verg! Protocoll vom 14. Thermidor Jahr 9. T. 2. p. 9.).


