Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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des Werker. 11

net; aber noch nicht einmal Ludwig dem Vier rehnten verdanken wir die Kenntniſs dieses Wer- kes; es war bestimmt verborgen zu bleiben; erst lange nachher, ausserhalb Frankreichs im Drucke er⸗ schienen, kam es Anfangs nur heimlich in Umlauf. Welch groser Unterschied zwischen diesem miſs- trauischen lichtscheuen Gang und der Offenheit un- srer jetzigen Legislatur? Heut zu Tage werden die Beweggründe der Gesetze officiel bekannt gemacht; die Gesetze sind der Vorwurf einer öffentlichen Ver-

handlung. Besonders in Betreff des Civilcodex hat sich der

Gesetzgeber ohne irgend einen Hinterhalt mitge- theilt: seine ersten Vorstellungen, seine kaum ent⸗ worfenen Ansichten, seine innigsten Gedanken, so- gar beine Zweifel und Anstände, Alles ist in den Protocollen des Staatsraths gesammelt, Alles bekannt gemacht worden. Verbindet man mit dem Studium dieser Quellen das des Entwurfs des Civilcodex, der Bemerkungen der Tribunäle, der Beweggründe-Dar⸗ stellungen, der Verhandlung des Tribunats und der Verhandlung des gesetzgebenden Körpers; so ist es unmöglich den Geist unsrer Civilgesetzgebung zu miſskennen.

Bei so vielen Erleichterungen ist es indessen gewils, dals man nicht immer in den Quellen der Verhandlung das Licht fndet, welches man sucht, ja sogar Gefahr läuft sich zu verirren.

Das Studium der Verhandlung nämlich darf nicht getheilt werden, sondern muſs alle Theile der- delben umfassen.

Wer sich auf die Verhandlung im Staatsrath beschränkte, würde die unermeßslichen Vortheile verlieren, welche man aus den Darstellungen der