des Werkes. 9
Fine Trörterung über den Sinn und den Geist der Gesetze bleibt uns übrig.
Genau davon unterrichten kann man sich nur durch die Kenntniſs der Absichten des Gesetzgebers. Was wollte er gebieten oder verbieten? Warum wollte er es? Auf diese zwey Puncte läſst sich Alles zurückführen.
Es wird immer sehr schwierig seyn die Absich- ten des Gesetzgebers zu durchdringen, wenn er sie nicht selbst erklärt hat.
Unter der alten französischen Gesetzgebung fehlte es an dieser Hülfe.
Wir wurden ehemals durch das römische Recht, durch unsre Gewohnheiten, und durch die Regen- ten-Gesetze beherrscht.
Von den meisten römischen Gesetzen kannte man nur den Text. Manche Verfügungen der Pan- decten, welche reine Billigkeitsregeln sanctioniren, sprechen zugleich ihre Beweggründe aus. Fntlehnt aus den Schriften der Alten, worin sie mit Fyläute- rungen unterstützt waren, trug sie Justinian, uneränderter Form, in seine Sammlung über. Aber die, auf positive willkührliche Finrichtungen sich be- zichenden, Gesetze sind mit dergleichen erläuternden Zusätzen nicht versehen. IThre Gründe kennt man nicht, und die Römer selbst räumen ein, daſs es oft unmöglich ist sie zu erforschen(1).
Der Ursprung unsrer Gewohnheiten verliert sich im hohen Alterthume. Der Geist, der sie vor- geschrieben hat, ist nicht bekannt, wenn man an- ders überall voraussetzen kann, dafs diese Mischung
(1) Non omnium, qnae a majoribus constituta sunt, rate reddi potest. L. 20. If. de Legib.


