8 Grundzüge, Gegenstand und Plan
der ausübenden Rechtspflege so sehr mannichfaltig
betrachtet werden!
Noch weniger kamn uns der Buchstab der Ge⸗ setze in ihren Geist einführen. Er spricht nur Vor- schriften aus, ohne die Beweggründe davon anzuge- ben. Warum gestatteten die Römer dem Vater das barbarische Recht seine Kinder zu tödten und zu verkaufen? Warum erlaubten sie ihm die natürlichen Gefühle zu vergessen, und über die Güter seiner Kinder unumschränkt zu verfügen? Hierauf antwor- tet der Text nur mit gebietenden Sanctionen(1).
Der Buchstab des Gesetzes endlich Kann das Sy- stem der Anwendung nicht erklären, weil dieses, nur von dem Gesetze auslliesend und nach demselben sich bildend, auf Folgerungen und Gebräuche führt, worüber das Gesetz selbst nichts ausspricht.
Wir müssen also ausserhalb des Textes Erklä- rungen suchen:
Die Praxis macht uns keine Beschwerde. Die, sie bildenden, Urtheilssprüche sind öffentlich, leicht zu erfahren und zu sammeln. Heut zu Tage, da die Entscheidungen mit Gründen versehen sind, führt sie nichts Ungewisses mit sich. Den ungetheil- testen Beifall verdient der Pifer der Rechtsgelehrten, welche die Sammlung der, über die neue französische Gesetzgebung Licht verbreitenden, Rechtsfälle unter- nommen haben. Ihr Buch wird unter die nützlich- sten Werke gerechnet werden, wenn sie es mit der- selben Sorgfalt und Finsicht, wie bisher, fortsetzen.
Soviel von der Praxis.
(¹) Endo(in) liberis jus vitae, nocis vonundandique potestas ei esto. Leg. XII. Tab. Paterfamilias uti legassit super pe- ecunia tutelave suae rei, ita jus esto. Leg. XII. Tab.


