Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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6 Grundzüge, Gegenstand und Plan

der Gesetze, so würde sie diese zerstören, indem sie ihre zuverlässigste Erklärerin(1) oder vielmehr eine Hülfs- und Entwicklungs-Gesetzgebung ist, welche über lang mit der formellen fast ganz gleiche Kraft hat(2). Ih dem Augenblicke mithin, wo sie die Ge- setzgebung verfälscht, setzt sie sich an deren Stelle, und das Vebel ist, dals sie diese auf ewig verwischt, denn in der Folge der Zeit kennt man keinen andern Sinn des Gesetzes mehr, als den, worin es von je⸗ her verstanden ward. Würde zum Beispiel der Ar- tickel 18. des Civilcodex lange Jahre hindurch so falsch, wie oben angeführt, erblärt, so ertstände hieraus ein ewiger Ir¶thum, und die weise Vorsichts- maaſsregel, welche er aufstellt, würde für immer unnütze seyn.

Vorerst muſs demnach der Geist der Gesetze studirt werden, um das System der Anwendung zu gründen. DPann aber ist das System der Anwendung zu studiren, um die Folgerungen der Gesetze und die Gebräuche kennen zu lernen.

Das Studium des Geistes der Gesetze verliert mdessen, auch nach der Gründung dieses Systems, nichts von seinem Nutzen; weil nämlich dieses Sy- stem immer nur auk die gewöhnlichsten Fälle führt und neuer Entdeckungen noch immer viele zurück- lälst; weil man in dasselbe am Besten eindringt, wenn man es nach dem Geiste der Gesetze durch-

() Optima legum interpres consuetudo. L. 33. If. de Legib. (2) Inveterata consuetudo pro lege non immerito custoditur, et hoc est jus quod dicitur moribus constitutum: L. 52. k. de Legib. Imperator noster Severus rescripsit, in ambiguitatibus, quae ex legibus proſiciscuntur, consue⸗ tudinem aut rerum perpetuo similiter judicatarum aucto- ritatem vim legis obtinere debere. L. 38. kl. de Legib.