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vestimmen, wegen der Unmöglichkeit, sie alle vor⸗ herzusehen, und weil sich die Natur der Gesetze mit Verfügungen über einzelne Fälle nicht verträgt. Die Gesctze verfügen immer im Allgemeinen, nie über einzelne Individuen oder einzelne Thatsachen, man findet darin keine gesprochene Urtheile, son- dern nur Regeln, wonach man urtheilen soll.
Auf der andern Seite überlassen die Gesetze Be⸗ etimmungen über manche Finzelnheiten, worauf sie selbst sich nicht einlassen können, dem Gebrauche. Die Artickel 671. und 1754. des Civilcodex verweisen auf denselben förmlich, jener in Betreff der Entfer-⸗ nungen beim Pflanzen hochstämmiger Bäume neben fremde Grundstücke, dieser in Betreff der Bestim- mung kleiner dem Miether eines Gebäudes obliegen⸗ der Ausbesserungen. Bei andern Gelegenheiten, wo über die Macht des Gebrauches nichts im Gesetze gesagt ist, hat man sich doch darauf bezogen, was er vorschreiben würde. Der Artickel 102. im PTitel „vom Wohnorte“ schien Finigen die Gläubiger in Verlegenheit setzen zu müssen, bei welcher Be- hörde sie einen Schuldner belangen könnten, der mehrere Wohnsitze hat. Zu ihrer Beruhigung diente die Antwort(1)„ daſs sich hierüber eine Praxis bil- den werde, welche alle Zweifel und Schwierigkeiten hebe.“ Dem Staatsrath genügte diels, und der Text des Artickels blieb unverändert.
Es ist also ein System der Anwendung noth- wendig, um die Folgerungen der Gesetze und die Gebräuche zu bestimmen.
Beruhte freilich die Praxis nicht auf dem Geist
(¹) Der Consul Cambasérés, Protocoli vom 12. Brn- maire Jahr 20.


