Im Prozeß gegen den Blockführer Layer aus Groß Rosen erklärt das Gericht über die Ermordung eines Häftlings:„Es war kein Mord, weil Tötung durch Erschießen nicht grausam ist.”(„Welt“ v. 10. 11. 1960.) In einem Prozeß gegen einen Bundeswehr-Unteroffizier, der seine frühere Freundin durch Schüsse schwer verletzt und deren Begleiter ermordet hatte, heißt es zu den strafmildernden Gründen:„Das Schwurgericht verkannte nicht, daß der junge Angeklagte sich nach der Tat männlich und soldatisch verhalten habe.”(„We- ser-Kurier” 18. 3. 61.)
In einem Prozeß in Lüdenscheid gegen den Schriftleiter und Verlagsdirektor einer Zeitung wegen schmutziger antisemitischer Hetze begründet das Ge- richt die Bewährungsfrist für die beiden Angeklagten‘in dieser Weise: u... damit die Bevölkerung das Vertrauen in die Unbeeinflußbarkeit der Gerichte behält und nicht den Verdacht schöpfen muß, daß das Ausmaß und die Art der Strafen wesentlich durch Zeitgeist und sogenannte öffentliche Meinung, wie sie Auslands- und Inlandspresse vertritt, in eine bestimmte Richtung verschoben werden.”(„Vorwärts” v. 29. 8. 1962.)
Laßt mich abschließend noch einige Entscheidungen zitieren, welche die Opfer des Noziterrors betreffen. So stellte im Jahre 1954 das Kammergericht West-Berlin in einem Urteil fest, daß das nationalsozialistische„Gesetz zur
Sicherung gegen heimtückische Angriffe gegenüber Staat und Partei”, also
das berüchtigte„Heimtückegesetz”,„kein typisches nationalsozialistisches, sondern ein normales Strafgesetz” gewesen sei.(„Metall” v. 7. 5. 54.)
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes lehnt im Juli 1962 die Entschä- digungsansprüche eines durch Entscheidung des nationalsozialistischen Erb- gesundheitsgerichtes zu Unrecht Sterilisierter ab. Die„Frankfurter Allgemeine Zeitung” vom 5.7. 1962 zitiert aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts-
hofes:„Aber auch solche objektiv unrichtigen Richtersprüche werden ‚rechis- kräftig‘ und müssen ‚von Rechts wegen’ vom Staatsbürger hingenommen werden... Eine durch ein Erbgesundheitsgericht angeordnete Unfruchtbar- machung gewährt nicht schon um deswillen einen Aufopferungsanspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme objektiv nicht vorlagen.”
Das West-Berliner Kammergericht begründet die Ablehnung von Wiedergut- machungsansprüchen so: Der Antragsteller„hat nicht den Nationalsozialismus aktiv bekämpft... Seine Tätigkeit hat sich... lediglich darauf gerichtet, den vom Nationalsozialismus verfolgten Juden zu helfen und sie vor der Ver- nichtung zu retten. Dies ist anerkennenswert, aber keine aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus.”(Aus Kurt R. Grossmann„Die unbesungenen Hel- den”, S. 164.)
Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes lehnte Wiedergutmachungs- ansprüche ab mit dem Hinweis, daß die Handlungsweise des Antragstellers „nicht geeignet(war) der NS-Gewaltherrschaft in nennenswertem Ausmaß Abbruch zu tun.”(„Spiegel” v. 6. 12. 61.)
Zeigen diese Beispiele nicht, wie notwendig es ist, auch auf dem Gebiet der Justiz Klarheit über die Vergangenheit zu schaffen und die nötigen Schluß- folgerungen zu ziehen?
Wie können wir die Abwendung vom Nationalsozialismus jemals glaubhaft machen, wenn wir es nicht mit der nötigen Konsequenz tun?
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