Druckschrift 
Nacht und Nebel : Aufzeichnung aus fünf Jahren Schutzhaft / Arnold Weiss-Rüthel
Entstehung
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gehörigen schreiben. Dem Kopf der Briefformulare war fol­gender Auszug aus der Lagerordnung vorgedruckt:

Der Tag der Entlassung kann jetzt noch nicht angegeben werden. Besuche im Lager sind verboten. Anfragen sind zwecklos. Jeder Häftling darf im Monat 2 Briefe oder Postkarten empfangen und absenden. Eingehende Briefe dürfen nicht mehr als 4 Seiten à 15 Zeilen enthalten und müssen übersichtlich und gut lesbar sein. Pakete jeglichen Inhalts sind verboten. Geldsendungen sind nur durch Post­anweisung zulässig, deren Abschnitt nur Vor-, Zuname, Geburtstag, Häftlingsnummer trägt, jedoch keinerlei Mit­teilungen. Geld, Fotos und Bildereinlagen in Briefen sind verboten. Die Annahme von Postsendungen, die den ge­stellten Anforderungen nicht entsprechen, wird verweigert. Unübersichtliche, schlecht lesbare Briefe werden vernich­tet. Im Lager kann alles gekauft werden. Nationalsoziali­stische Zeitungen sind zugelassen, müssen aber vom Häft­ling selbst im Konzentrationslager bestellt werden.

Der Lagerkommandant.

Diese Legende, die in 12 Sätzen 9 Verbote enthält, erfuhr innerhalb des Lagers als belehrende Ergänzung eine Reihe weiterer Verbote und Vorschriften. Verboten war es, über den Gesundheitszustand zu berichten oder Dinge zu erwähnen, die irgendetwas mit dem Haftgrund zu tun hatten; verboten war es, über Arbeits- und Lagerverhältnisse zu sprechen; ver­boten war es, ,, durch die Blume" zu schreiben und ver­boten war es, einen Brief mit Zeichnungen zu schmücken. Unter solchen Umständen mußte der Briefverkehr sehr dürf­tige Formen annehmen. Wie oft mochten sich Angehörige von Häftlingen darüber gewundert haben, daß sie auf dringende und wichtige Fragen keine Antwort erhielten. Es handelte sich eben um Fragen, die nicht beantwortet werden durften. Groß war die Zahl der Häftlinge, die sich schwere Strafen zuzogen, weil sie die gesteckten Grenzen überschritten und

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