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Scholae Portensis A Mauritio Princ. Duce Saxoniae A. D. XII. Cal. Iunias A. MDXLIII Feliciter Conditae Sollemnia Saecularia Diebus XX. XXI. XXII. Maii A. MDCCCXLIII. Pio Festoque Ritu Celebranda Indicit Et Scholae Fautores Et Amicos Omnes His Sollemnibus Ut Benigne Interesse Velint Collegii Magistrorum Portensium Nomine Invitat / C. Kirchner ...
Entstehung
Seite
87
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. eigentliche Gedankennexus wird hier durch den vorher berührten Begriff der peractio peccati be- dingt. Alles würde hier freilich ungleich mehr bestimmt ausgeführt sein, wenn statt des vagen consensus etwa der Begriff des selbstbewussten Eingehens auf die Sünde gesetzt wäre.

Hier kehrt nun Abaelard, indem er den Begrilf der concupiscentia genauer bestimmt, zum Anfange zurück, zum Unterschied von peccatum und vitimm, indem er folgenden Weg genom- men hat. Das Plosse vitium ist nicht das beccatum, mit diesem ist auch nicht einmal die äus- sere That zu vermischen, vielmehr ist diese ein rein natürlicher Akt, der nur durch sein Motiv, nicht durch seine äussere Erscheinung, auch nicht durch seine ursprüngliche Veranlassung (peractio und concupiscentia) hervorgerufen wird; er gesteht jedoch zu, dass sein Begriff von concupiscentia, wonach sie blos die natürliche Begierde nach Befriedigung eines natürlichen Bedürfnisses ist, nicht der biblische sei, welche vielmehr darunter den consensus concupiscentiae verstehe. Deuter. 5, 21. Matth. 5, 28.

Ein jedes wirkliche peccatum aber zieht nach Abaelard's Theorie den reatνs nach sich. Es ist dies malum(Uebel) die Kehrseite von dem malum(Bösen). Einen reatus ohne wirkliche Sünde kennt er nicht, spricht es wenigstens nie aus, im Gegentheil ist seine Lehre von der Erbsünde folgende:(S. 637. AB.) Der Mensch hat, quamdiu anima infantili aetate constituta est d. h. so lange er ohne Selbstbewustsein ist, keine Sünde(peccalo caret). So lehrt es Vernuft und Tradition. Eben so wenig hat er Schuld, weil keine Verachtung Got- tes(d.i. Sünde), da er noch nicht ratione percipitu. s. w. Nichts desto weniger ist er nicht im- munis sorde pecculi sc. priorum parentum, wofür er Strafe erleidet ohne eigne Schuld für die Schuld der ersten Eltern. Hiernach erklärt er die Stelle Psalm 50, 6, wo er jene iniqui- tates, oder jenes non mundum esse a sorde etc. nicht sowol(non tam sehr ungenau) auf die parentes proximos, als vielmehr auf die priores bezieht. So steht Abaelard offenbar im Gegen- satz mit den Reformatoren, welche einen reatus in dem pecc. orginale statuiren, während er hier wol ein Uebel, aber keine Sünde hat, ja der Begriff der Sümde: in der Erbsünde ganz wegfällt. Die Ur iaChe liegt wol darin, dass der Begriff der Sünde ihm ein bei Weitem enge- rer ist, als den Reformatore en, ihm der consensus etc., diesen omnia, quae contra voluntatem dei zunt. bei ihm ganz subjectiv, bei diesen ganz objectiv. Auf der andern Seite liegt der Grund der Differenzi in der Verschiedenheit der Ansicht von der concupiscentia. Abaelard, wie oben gesagt, versteht darunter nur die sinnliche Begierde, also jene pura naturalia der kathol. Kirche, während die Reformatoren darunter die sündliche Begierde sich denken, also die naturalia ma- culata, inquinata. Sonach ist ersichtlich, dass ihm eben jene obengenannten vitia, ferner das was er unter voluntas und concupiscentia versteht, nichts weiter sind, als der cathol. Be- griff der Erbsünde, die natürlich aber diesen letzaten Namen nur missbräuchlich statt Erh- übel trägt.

Wir gehen zur Sache selbst zurück d. i. zum Beweise, dass die eigentliche Sünde nicht in der Tlat, sondern im Consensus bestehe. Nachdem er hier voluntas mit consensus ganz gegen die eigne Unterscheidung, zusammengestellt hat(638 D. ad voluntatem vel consensum operum e. q. sqq.), führt er Schriftstellen an(die Gebote), um zu zeigen, dass hier gegen den ursprünglichen Wortsinn von der blossen Thatsünde du sollst nicht tödten etc. ¹durchaus der tiefere festgehalten werden müsse, weil sonst jene Gesetze selbst sinn- und zwecklos wären; wobei er auf den Hauptpunkt des Gesetzes hinweist(diliges ete. Roem. 13, 8. 10 plenitudo logis est dilectio) und darum jenes ne facias des Gesetzes in: ne consentias in hoc etc. faciendo üb er- setzt. Hierin vermischt er aber wohl zu sehr den alt- und neutestamentlichen Standpunkt, weil es der naiven Weise des a. T. zuwider scheint, die Worte so durch Reflexion zu pressen. Wäre das nothwendig, so beständen wol das 7. und 10. Gebot nicht neben einander, auch wol