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Wird auch hier, wie bei dem erſten Beijpil der Arbeitslohn:
des Mannes zu........ Mlk. 360 der Frau zu............„ 160 Arbeitslohn der Familie z 31u... MNk. 520 angenommen, ſo bleiben als Grundrente..„ 80 Der Werth der Familienwohnung hinzugerechnet mit„ 80 erhöht ſich dieſelbe auf.... Ml. 160
und berechnet ſich bei einem Grund⸗ und Bodenwerth mit Obſtbäumen von Mk. 5366 ebenfalls auf circa 3 pCt. von Letzterem.
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