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Bei den Arbeiten in den Weinbergen, die großentheils in Accord vergeben ſind, ſtellt ſich der Verdienſt pro Tag auf ungefähr 2 Mk.
Zur Beſtreitung der landwirthſchaftlichen Arbeiten genügt gewöhnlich die orts⸗ anſäſſige Bevölkerung; zur Zeit der Traubenleſe kommen Arbeiter(Mädchen und Frauen) aus den benachbarten Rheinorten.
Die Koſt für einen Knecht berechnet ſich auf circa 240 Mk., für eine Magd auf 180 Mk.
b. Einen Nebenverdienſt gewähren nur die Steinbrüche, die im Winter eine Anzahl Arbeiter beſchäftigen.
c. Landwirthe oder Einwohner, welche aus Standesvorurtheil ꝛc., die ihnen gebotene Gelegenheit für Arbeit und Verdienſt ablehnen, gibt es hier nicht.
Frage VIII.
a. Wie vertheilt ſich der ermittelte Betrag der Immobiliarverſchul⸗ dung auf die einzelnen Beſitzgruppen(größerer, mittlerer und kleinerer Grundbeſitz) und auf welche Gruppe entfällt der ſtärkſte Procentſatz der Schuldenlaſt?
b. Datirt der Schuldenſtand aus älterer oder aus neuerer Zeit, im letzteren Fall, wie hat derſelbe im letzten Jahrzehnt zugenommen?
c. Sind in den letzten 5 Jahren die Zinſen und Güterziele im All⸗ gemeinen regelmäßig bezahlt worden oder ſind bemerkenswerthe Rückſtände bekannt?
d. Welche Urſachen haben einen erkennenswerthen Einfluß auf die Ver⸗ ſchuldung z. B. das beſtehende Erbrecht oder die üblichen ehelichen Güter⸗ ſyſteme, unwirthſchaftlicher Ankauf von Grundſtücken zu hohen Preiſen, ungenügendes Betriebscapital, zu frühe Gründung eines eigenen Haus⸗ halts, Verſchwendung und nachläſſige Wirthſchaft, die Aufeinanderfolge ſchlechter Ernten u. ſ. w.?
a. Zur Feſtſtellung des Flächengehaltes des Grundbeſitzes der in Betracht kommenden Landwirthe, wurde ein Auszug aus dem Gütergeſchoſſe des Steuercom⸗ miſſariates benützt. Die Hypothekſchulden wurden mit Zugrundlegung der Auszüge der Hypothekenämter zu Mainz und Worms feſtgeſtellt; die Forderungen auf Güterkauf⸗ preiſe nach den Angaben der Sparkaſſen von Alzey, Oppenheim und Worms und der Kenntniß der Commiſſion eingetragen; Mobiliarverſchuldungen wurden nur in ſoweit berückſichtigt, als dieſe durch die Einſchätzungscommiſſion beſtimmt werden konnten, alle zweifelhaften Fälle aber weggelaſſen.
Die Abſchätzungen des Werthes von Grund und Boden wurden durch die Feld⸗ geſchworenen, im Beiſein des Commiſſärs vorgenommen; für die Abſchätzungen des 2 ¹⁶


