Teil eines Werkes 
Band 2, Zweiter Theil (1886)
Entstehung
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kommen, daß eine große Zahl von Landwirthen damals ihren Verpflichtungen Kaufleuten und Handwerkern gegenüber nicht nachkommen konnte. Es wird deshalb den übrigen Landwirthen wohl auch an Geld gemangelt haben, und iſt nicht anzu⸗ nehmen, daß die während des betr. Zeitraumes aufgenommene große Summe von 106641 Mk., welche das Doppelte der Summe darſtellt, die in je einem der 3 gleichen vorhergehenden Zeiträume aufgenommen wurde, zur Abtragung alter Schulden benutzt worden iſt, oder eine entſprechende Werthsvermehrung der Güter(durch Meliorationen, beſſere Betriebseinrichtung oder dgl.) ſtattgefunden habe.

Von der ſpeciellen Darlegung der Zunahme der Verſchuldung in den ein⸗ zelnen Jahren des letzten Decenniums glaubte man abſehen zu können, weil, wenn auch die ſehr mühevolle und zeitraubende Arbeit des Vergleichs ſämmtlicher Löſchungen des ganzen Hypothekenbuches in jedem einzelnen Jahre mit den neuen Eintragungen des betr. Jahres gemacht worden wäre, die Größe der event. Werthsvermehrung der Güter in dem betr. Jahre nicht hätte feſtgeſtellt werden können. Zudem kann eine, in einem beſtimmten Jahre hypothekariſch geſicherte Schuldſumme nicht dem betr. Jahre zur Laſt gelegt werden, ſondern ſtammt für gewöhnlich aus früheren und zwar verſchiedenen früheren Jahren. Sehr vielfach wird nämlich, um eine Anzahl von Schuldpoſten, die in ganz verſchiedenen Jahren contrahirt wurden, abzutragen, eine Hypothek aufgenommen Aus dem Hypothekenbuche läßt ſich demnach die Zunahme der Verſchuldung nur für eine Gruppe von Jahren mit Sicherheit beweiſen.

c. Die Güterziele und Zinſen wurden bislang noch ziemlich pünktlich bezahlt, jedoch muß erwähnt werden, daß dieſes in verſchiedenen Fällen auf Koſten des In⸗ ventars, der Gebäude ꝛc. geſchah, und für Betriebsverbeſſerungen ſelbſtverſtändlich kein Capital aufgewendet werden konnte, ſo daß man einen Rückſchlag zu fürchten hat.

d. Als Urſachen der Verſchuldung ſind anzuführen:

1) Das beſtehende Erbrecht, wodurch zunächſt derjenige Sohn, welcher die, im Verhältniſſe zu den Ländereien die ihm zufallen, unverhältnißmäßig große Hofraithe übernimmt, genöthigt wird, den Geſchwiſtern den ihnen daran zuſtehenden Theil ab⸗ zubezahlen. Außerdem iſt eine unvermeidliche Folge des Erbrechts, die außergewöhn⸗ liche Nachfrage nach Grundſtücken und der daraus reſultirende zu hohe Preis derſelben, was wiederum zu Verſchuldung führt.

2) Die niedrigen Getreidepreiſe der letzten Jahre.

3) Vielfache Ueberſchwemmungen der Wieſen und niederen Ländereien.(Seit 1870 kamen 5 mehr oder minder großen Schaden verurſachende Ueberſchwem⸗ mungen vor.)

4) Die außerordentlich hohen Steuern und Abgaben.(Nach Anlage I und II berechnen ſich die Steuern excl. Tilgungsrente auf 78 pCt. des Rohertrags oder bei dem größeren Gute auf ca. 18 pCt. des Einkommens, bei dem Taglöhnergütchen auf etwa 8 pCt. des Einkommens. Letzteres hat hohe Einnahmen aus Taglohn, wird dagegen durch die Grundſteuer und die darauf veranlagte Gemeindeſteuer weniger bedrückt.)

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