4) In einzelnen und außergewöhnlichen Fällen kann das Kreisamt auf Antrag des Gemeinderaths eine höhere Diäten⸗ und Transportkostenvergütung genehmigen.
5) Die in Vorstehendem für die Bürgermeister gegebenen Vorschriften finden gleiche Anwendung bei den auswärtigen Geschäften der Beigeordneten, der Gemeinderathsmitglieder, der Mitglieder der Deputationen und Commissionen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderaths sind und der Gemeinde— einnehmer. a
6) Die Verzeichnisse der in einem halben Jahre erwachsenen Diäten und Transportkosten sind ge⸗ trennt nach der Person der Bezugberechtigten mit einem Hauptverzeichniß derselben dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen und können erst nach erfolgter Genehmigung ausbezahlt werden. f
7) Die vorstehenden Vorschriften gelten nur für die Ortsvorstandspersonen in Orten, in denen die Landgemeindeordnung Anwendung findet. In Städten sind die Diäten und Transportkosten der Bürger— meister, Stadtverordneten u. s. w. nach Maßgabe des Artikel 36 Abf. 3 der Städteordnung von der Stadtverordneten-Versammlung zu bestimmen.
b. S
Zimmermann.
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