Ausgabe 
1.7.1874
 
Einzelbild herunterladen

6.

Gießen, am 1. Zuli 1874

Betreffend Die Festsetzung der Feierabendstunde(Polizeistunde).

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Groß herzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Ven Großherzoglichem Ministerium des Innern sind wir ermaͤchtigt worden, die in§. 365 des Deutschen Strafgesetzbuchs vorgesehene Polizeistunde auf 11 Uhr Abends festzusetzen, wenn die Orts polizeibehörde einer oder der anderen Gemeinde darauf anträgt.

Anzeige zur Bestrafung erhoben werden soll. Da hiermit keine ausdrückliche Ausdehnung der Feierabendstunde bezweckt und bewilligt wird, so

5 Demgemäß ist nun bereits in verschiedenen Gemeinden eine Verlängerung der Polizeistunde einge 85 treten, während in anderen zwischen 10 und 11 Uhr Abends die Gäste in den Wirthschaften zur Anzeige 255 5 gebracht werden. 5 19 N Um nun eine gleichmäßige Behandlung in sämmtlichen Gemeinden des Kreises herzustellen, er 1 mächtigen wir Sie, bis auf Weiteres das Polizeipersonal dahin zu instruiren, daß vor 11 Uhr Abends 1 in den Wirthschaften, in denen keinerlei Lärm und Unfug verübt wird, weder Feierabend geboten noch N

0 bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, im einzelnen Falle auch vor 11 Uhr die Wirthschaften räumen zu lassen, wie wir uns denn vorbehalten, wenn sich aus dieser Nachsicht Unzuträglichkeiten ergeben sollten, die Polizeistunde auf 10 Uhr streng handhaben zu lassen.

Die Großherzogliche Gendarmerie ist entsprechend verständigt worden.

R d en,