e) der Gelstlichen und Schullehrer, sowie derjenigen activen Staatsbeamten, welche zu einer dem Gemeindevorstand vorgesetzten Verwaltungsbehörde gehören, ferner der Beamten der Staatsanwalt⸗ schaft und der Polizeibeamten. f

In diese Liste(Hülfsbogen) sind alle Wählbaren unter fortlaufender Nummer einzutragen; in der letzten Spalte(unter Bemerkungen) ist von dem Bürgermeister, sofern in der Gemeinde Umlagen erhoben werden, auf Grund des desfallsigen Hebregisters hinter den Namen jedes Wählbaren das in der betreffenden Gemeinde demselben zur Last stehende Gesammt⸗Communal⸗ Steuercapital einzutragen.

e 52 Hierauf ist die Zahl der Wählbaren durch 3 zu theilen(wobei ein etwa sich ergebender Bruchtheil als Ganzes zu rechnen ist) und sind die höchstbesteuerten Wählbaren von dem„Hülfsbogen“ in das Verzeichniß nach Formular Anlage E zur Wahlanleitung in der Weise zu überschreiben, daß zuerst der Höchstbesteuerte und dann immer der Nächstwenigerbesteuerte einzutragen ist— bis zur vollen Zahl des Drittheils der Wählbaren. Ergibt sich, daß über diese Zahl hinaus noch Wählbare vor⸗ handen sind, welche dasselbe Steuerkapital besitzen, wie der Letzte des höchstbesteuerten Drittheils, so sind auch diese noch in das Verzeichniß nach Formular Anlage E aufzunehmen und zu dem höchstbesteuerten Drittheile zu rechnen.

In einem„Nachtrage“ zu diesem Verzeichnisse sind überdies noch die 3 ihrem Steuercapitale nach nächsthöchstbesteuerten Wählbaren aufzuführen, um aus ihnen einen etwaigen Abgang aus dem höchst⸗ besteuerten Drittheil ersetzen zu können.

3) In denjenigen Gemeinden, in welchen Umlagen nicht erhoben werden, theilt der Bürger⸗ meister die Liste der Wählbaren(den„Hülfsbogen“ oben unter 1) dem Großherzoglichen Steuer— Commissariate unter dem Ersuchen mit, bei den Namen der Wählbaren deren Communalsteuerkapitalien, soweit dieselben für die betreffende Gemeinde in Betracht kommen,(im Ganzen) einzutragen,— und verfährt demnächst, wenn er diese Liste zurückerhalten hat, genau wie unter 2 bestimmt ist.—

4) Ist nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen das Verzeichniß des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren aufgestellt, so ist dasselbe(wie auch das Verzeichniß der Stimmberechtigten, Anlage A) dem Großherzoglichen Steuer Commissariate zur Prüfung und eventuellen Ausstellung der im Formulare vorgeschriebenen Bescheinigung zuzusenden, und demnächst gleichzeitig mit der Liste der Stimmberechtigten nach Vorschrift des F. 10 ff. der Wahlanleitung offen zu legen und nöthigenfalls zu berichtigen.

Insoweit in Gemeinden Ihres Kreises die Aufstellung des Verzeichnisses des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren principiell richtig, wenn auch auf andere Weise als hier vorgeschrieben, schon geschehen ist, behält es natürlich dabei sein Bewenden; bei künftigen Wahlen haben sich aber die Groß⸗ herzoglichen Bürgermeister nach Vorstehendem zu bemessen.—

von Starck.

v. Gagern.

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