Ausgabe 
19.12.1874
 
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Gießen, am 19. December 1874

Betreffend: Die Diäten und Transportkosten der Ortsvorstandspersonen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer.

Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des Ministerialamtsblatts Nr. 25 vom 11. d. M. zur Nachricht und Bemessung mit.

RS deer.

25.

Zu Nr. M. d. J. 14731. Darmstadt, am 11. December 1874. Betreffend: Wie oben.

222 Das Großherzogliche im des Ju nern

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

4 5 Wir haben uns veranlaßt gesehen, bezüglich der von den Bürgermeistern und den übrigen Orts vorstandspersonen zu beziehenden Diäten und Transportkosten die nachstehenden, von Anfang kommenden Jahres an in Anwendung zu bringenden Bestimmungen zu treffen: a 1) Die Taggelder, welche die Bürgermeister für Dienstgeschäfte außerhalb der Ortsgemarkung zu beziehen haben, betragen 4 Mark für den ganzen Tag und 2 Mark für den halben Tag. 2) Für Transportkosten können 60 Pfennige für jede Stunde zu 5 Kilometer der directen Ent fernung in Ansatz gebracht werden. Bruchtheile von Stunden werden als ganze Stunden gerechnet. Soweit für auswärtige Geschäfte Eisenbahnen benutzt werden können, fällt der obenerwähnte Ansatz von Transportkosten für die betreffende Strecke weg und es können dafur die wirklich aufgewendeten Auslagen für die Eisenbahnfahrt in Rechnung gebracht werden. a 3) Wenn Bürgermeister sich zur Verwerthung von Producten, Abzahlung ꝛc. von Holz ꝛc. auf der Gemeinde gehörige, außerhalb der Gemarkung liegende Grundstücke begeben, kommen Transportkosten nnicht in Ansatz.