Ausgabe 
21.9.1874
 
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Gießen, am 21. September 1874.

Betreffend: Die Einführung der Reichsmarkrechnung. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

n

die Großherzoglichen Bürgermeistereien, irchenvorstände, Armendeputationen und israelitischen Religionsgemeindevorstände, sämmtliche Rechner dieser Fonds

und der Kreiskassen, sowie die Bezirksbauaufseher.

Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck der Ministerialentschließung vom l MN er

Kenntnißnahme und Nachachtung mit. v. RI der

Zu Nr. M. d. J. 10080. Darmstadt, am 11. September 1874.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche g üeriiihn des Innen

an

die Großherzoglichen Provinzial-Directionen und die Großherzoglichen Kreisämter.

Nachdem durch die Allerhöchste Verordnung vom 31. v. Mts. die Einführung der Reichsmarkrech nung für den Verkehr bei öffentlichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr angeordnet worden ist, beauftragen wir Sie, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Vorstände der Ihrer Verwaltung

und Aufsicht unterstehenden Fonds anzuweisen, die Voranschläge der Gemeinden und der erwähnten Fonds bereits für 1875 nach der Markrechnung aufzustellen. Sollten einzelne Berechnungen, die den Voran⸗ schlägen zu Grunde zu legen sind, jetzt schon in der bisherigen Währung aufgestellt sein, so bedarf es einer Umrechnung derselben in die Reichswährung nicht, es genügt vielmehr, wenn die in den Voran⸗ schlag selbst aufzunehmende Summe in die letztere umgewandelt wird. ugleich sind die Gemeinde⸗ und Fondsrechner anzuweisen, ihre Rechnungs- und Kassenbücher für 1875 nach der Markrechnung einzurichten und zu führen.

Die Rechnungen für 1874 sind noch in der bisherigen Währung aufzustellen, die Abschlüsse jedoch, da dieselben in spätere Rechnungen übergehen, auch in Markwährung festzustellen.

Dieselben Bestimmungen sind auch bei den Voranschlägen und Rechnungen der Kreiskassen in An⸗

wendung zu bringen.

v: Star ck.

Rautenbusch.