Ausgabe 
15.12.1874
 
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neu festgestellt. Indem wir Ihnen nachstehend den neuen Gebühren⸗Tarif, welcher mit 1. Januar 1875 in Kraft zu treten hat, zur Nachricht und weiter geeigneten Verfügung, insbesondere zur Bedeutung der dabei interessirten Bediensteten mittheilen, ermächtigen wir Sie, deaselben auch für die im Interesse a n⸗ derer Gemeinden und von Privaten erfolgenden Bekanntmachungen, Ausrufungen ꝛc. Anwendung

finden zu lassen. vo n S t a Peck,

von Gagern.

Gebühren⸗Tarif der Orts- und Polizeidiener, sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten.

Die Orts- und Polizeidiener, sowie die Ausscheller, haben künftig in herrschaftlichen Angelegenheiten als Gebühr zu beziehen: l. Für Bekanntmachungen durch die Schelle:

1) in den Staͤdten Darmstadt und Mainz VVV 2 Mark Pf 2) in den Städten Gießen, Offenbach und Worms. a 5 5 5 0 17 3) in den Gemeinden über 5000 Seelen. 8 5 a 5 5 5 8 4) in den Gemeinden über 1000 bis 5000 Seelen a e 5 5) in den Gemeinden über 500 bis 1000 Seelen 0. 5 g, ee 6) in den Gemeinden bis 500 Seelen in Starkenburg und Oberhessen e

Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung verschiedener Versteigerungen ze. formell vereinigt, so ist dafür nur der einfache(einmalige) Gebührenbezug statthaft; soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals bei der Schelle publicirt werden, so kann ebensooft die Gebühr beansprucht werden.

ll. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung wenn dies ausdrücklich verlangt wird jedoch ohne Verkündigung.

1) in den Gemeinden über 5000 Seelen. 5 d. 8 5 5 Mark 65 Pf. 2) in den Gemeinden über 1000 bis 5000 Seelen f 5 8 5, e 3) in den Gemeinden über 500 bis 1000 Seelen 5 5 8 5 3 4) in den Gemeinden bis 500 Seelen in Starkenburg und Oberhessen. e ee, III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum Zeichen des Beginnes einer Versteigerung: wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird g.%

IV. Für das Aus rufen bei Versteigerungen, wobei jedoch(da es den fiscalischen Beamten unbenommen ist, sich die Personen zum Ausrufen der Ge bote nach ihrem Ermessen auszuwählen) die Orts- und Polizeidiener ꝛc. kein Recht darauf haben, zum Ausrufen verwendet zu werden: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen. a) in Starkenburg und Oberhessen

für die erste Stunde des Ausrufens Mark 65 Pf. für jede weitere Stunde des Ausrufens. 0

das Maximum für einen Tag darf jedoch nicht übersteigen.% 2) in Gemeinden bis zu 5000 Seelen. a) in Sarkenburg und Oberhessen i für die erste Stunde des Ausrufens 5 g 0 a 5 5, e f für jede weitere Stunde des Ausrufens. 5 5 8 5 5 CC das Maximum für einen Tag darf jedoch nicht übersteigen 40

Darmstadt, am 1. Januar 1875.

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