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Gießen, am 18. November 1874.
Betreffend: Die Instruetion für Aufstellung der Gemeinde- Voranschläge. 5 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
n
die Großherzoglichen Bürgermeistereien mit Ausnahme von Gießen.
Nachdem in Folge des Gesetzes vom 15. Juni d. J.„die Landgemeindeordnung für das Groß⸗ herzogthum Hessen betreffend“ die seitherigen Vorschriften über Aufstellung und Einsendung der Gemeinde— voranschläge, sowie das für dieselben bestimmte Formular verschiedene Aenderungen erfahren haben, ist eine abgeänderte Instruction für die Aufstellung und Revision der Voranschläge erlassen worden, von welcher wir Ihnen anbei je zwei Exemplare mittheilen, um das eine für Ihren Dienstgebrauch dienen zu lassen, das andere aber dem Gemeindeeinnehmer zur Kenntnißnahme zuzustellen.
Wir weisen Sie in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern an, von nun an und zunächst für das Jahr 1875 die Voranschläge und deren Beilagen nach dem neu redigirten Formular auf⸗ zustellen und der Gemeindevertretung erforderlichen Falls, nach Einladung der auf Grund des Gesetzes vom 22. November 1872 gewählten Vertreter der Forensen, vorzulegen. 5
Indem wir noch bemerken, daß die Formularien zu den Voranschlägen bei der Schreibmaterialien— handlung von Wilhelm Klee dahier bezogen werden können, empfehlen wir Ihnen die Voranschlags— arbeiten für 1875 alsbald in Angriff zu nehmen und so zu fördern, daß deren Einsendung möglichst
bald erfolgen kann. Röder.


