Ausgabe 
12.12.1874
 
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Es kann daher eine Bestrafung wegen Nicht-Vorlage einer solchen Bescheinigung dann nicht eintreten, wenn eine Abmeldebescheinigung nicht ertheilt worden ist, weil der sich schriftlich Abmeldende die Zustellung dieser Bescheinigung nicht abgewartet hat, oder weil an dem Orte seines bisherigen Aufenthalts dergleichen Bescheinigungen nicht ertheilt werden.

5) Bei der Abmeldung eines Wegziehenden hat die Ortspolizeibehörde außer Vor und Zunamen, Alter, Geburtsort, Familienstand, Stand oder Gewerbe des Wegziehenden und seiner mit ihm wegziehenden Familienangehörigen und Hausgenossen auch den Tag des Weg zugs und den Ort wohin der Wegziehende sich zu begeben gedenkt, actenmäßig zu machen.

6) Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 4. l. Mts. sind die Polizeibehörden verpflichtet, über die erfolgte An- oder Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen. Den sich per sönlich An- oder Abmeldenden ist diese Bescheinigung sogleich zu behändigen, den sich schriftlich An⸗ oder Abmeldenden aber noch an demselben oder dem folgenden Tage zuzustellen.

7) Die Artikel 1 6 des Gesetzes handeln von der An- und Abmeldung Derjenigen, velche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gemeinde nehmen oder aufgeben, währen d der Artikel 7 des Gesetzes bestimmt, daß in Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Ab meldung der nur vorübergehend an einem Orte sich aufhaltenden Fremden die in den Artikeln 81, 82, 84, 85, 86 und 89 des Polizeistrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen ferner⸗ hin in Anwendung kommen. Es empfiehlt sich, mit einem Abdruck des neuen Gesetzes in den Kreisblättern zugleich einen Abdruck der erwähnten Artikel des Polizeistrafgesetzes, sowie der für einzelne Orte auf Grund der Artikel 82, 84 und 85 des Polizeistrafgesetzes er lassenen Localpolizei-Verordnungen zu verbinden.

Insofern in einzelnen Orten ein Bedürfniß besteht, eine Ergänzung der in den Artikeln 85 und 89 des Polizeistrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 4. l. Mts. eintreten zu lassen, ist nach den für den Erlaß von Localpolizei Verordnungen in dem Artikel 56 der Städte-Ordnung, beziehungsweise in dem Artikel 78 der Kreis⸗Ordnung, ertheilten Vorschriften zu verfahren.

8) Für An⸗ und Abmeldungen, sowie für Bescheinigungen über erfolgte An- und Ab meldungen fügen wir die nachstehenden Formulare 1 bis IV bei. Den Ortspolizeibehör den ist zu empfehlen, der ersteren sich auch bei persönlich erfolgenden Meldungen zu bedienen, um für die Vollständigkeit der Meldung und deren Aufzeichnung einen geeigneten Anhalt zu haben. Wo zu schriftlichen Meldungen gedruckte Formulare eingeführt werden, ist es zweck mäßig, auf einen halben Bogen zwei Exemplare drucken und von den Meldenden doppelt ausgefertigt einreichen zu lassen, damit alsdann das eine Exemplar mit dem Dienstsiegel der Polizeibehörde versehen als Bescheinigung über die erfolgte An- oder Abmeldung zurück gegeben werden kann.

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