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2) Die An meldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Sie hat sich insbesondere auf die Angabe von Vor⸗ und Zunamen, Alter, Geburtsort, Familienstand, Religion, Stand oder Gewerbe, bisherigen Wohnort, Tag des Einzugs und der in der Gemeinde genommenen Wohnung des Einziehenden und seiner Familienangehörigen und Hausgenossen zu erstrecken. Erfolgt die Anmeldung persönlich, so hat die Ortspolizeibehörde alsbald die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, und diese, sowie die eingehenden schriftlichen Anmeldungen sorg⸗ fältig aufzubewahren. Zur Erleichterung der schriftlichen Anmeldungen ist es zweckmäßig, den Gebrauch gedruckter Formulare zu ermöglichen, durch welche der Einziehende darauf hinge⸗ wiesen wird, über welche Fragen die Ortspolizeibehörde Auskunft erwartet und deren richtige Beantwortung das persönliche Erscheinen des Meldenden vor der Polizeibehörde in der Regel entbehrlich machen wird.
3) Die Nachweise, welche die Ortspolizeibehörde von dem Einziehenden zu fordern berechtigt ist, wenn sie solche zu verlangen Veranlassung haben sollte, bestehen in den Nach⸗ weisen, welche das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 als Bedingungen
des freien Niederlassungsrechtes bezeichnet, mithin in dem Nachweise einer eigenen Wohnung
oder eines Unterkommens in der Gemeinde, in dem(am Einfachsten durch Vorlegung eines Heimathscheines zu erbringenden) Nachweise der Bundes⸗, resp. Staatsangehörigkeit des Ein⸗ ziehenden, und bei unselbstständigen Personen in dem Nachweise der Genehmigung des Vaters, Vormundes oder Ehemannes zur Wahl des Aufenthalts in der Einzugsgemeinde.
Von der Erbringung sonstiger Nachweise über die Verhältnisse des Einziehenden kann die Polizeibehörde die Zulassung des Aufenthalts desselben nicht abhängig machen. Sie hat daher namentlich, im Falle sie veranlaßt ist, in Rücksicht auf die Bestimmungen der 88. 3 und 4 des Gesetzes über die Freizügigkeit sich über die Unbescholtenheit, Arbeits- oder Er⸗ werbsfähigkeit und Vermögensverhältnisse des Einziehenden,— oder in Rücksicht auf die Be⸗ stimmungen des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz(ef. die 88. 34 und 63 dieses Ge⸗ se tzes) sich über die Familien⸗ und Aufenthaltsverhältnisse desselben zu unterrichten, hierüber durch eigene Correspondenz Erkundigungen einzuziehen, wenn ihr die deßfallsigen Angaben des Einziehenden und die freiwillig von demselben erbrachten Nachweise nicht genügen sollten.
4) Die Vorschrift, daß der Einziehende bei seiner Anmeldung die ihm an seinem bis⸗ herigen Wohnorte ertheilte Abmeldebescheinigung vorzulegen hat, soll die Controle der im
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. l. Mts. vorgeschriebenen Abmeldungen erleichtern und die Po⸗ 1
lizeibehörde durch den Nachweis des bisherigen Aufenthaltsortes in den Stand setzen, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Gesetze über die Freizügigkeit und den Unterstützungswohnsitz etwa erforderlichen Ermittelungen über die Verhältnisse des Einziehenden eintreten zu lassen. Das Gesetz verlangt übrigens nur die Vorlage der„ertheilten“ Abmeldebescheinigung.
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