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Zu Nr. M. d. J. 14730. Darmstadt am 12. December 1874.
Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge.
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die Großherzoglichen Kreisämter.
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Ju Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 4. l. Mts., die polizeiliche Aufsicht über die Zuzüge und Wegzüge betreffend, eröffnen wir Ihnen Folgendes:
1) Zu den Personen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt(ef.§. 10 des Ge⸗ setzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 9 70 5 in einer Gemeinde nehmen und die deßhalb nach Artikel 1 des Gesetzes vom 4. l. Mts. verpflichtet sind, ihren Einzug in dieselbe bei der Ortspolizeibehörde selbst anzumelden, 25 d sowohl Diejenigen zu zählen, welche sich in der Gemeinde niederlassen, um in derselben ihren ständigen Wohnsitz zu nehmen, als auch Diejenigen, welche, ohne gerade ihren 155 herigen Wohnsitz für immer aufzugeben, durch ihren Beruf, ihr Gewerbe oder ihre sonstige Beschäftigung zu einem längeren Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde veranlaßt sind, wie Handlungs⸗Commis, Geschäfts⸗Gehülfen, Guts⸗ verwalter, Agenten ꝛc., sowie Personen, welche sich zum Besuch von Unterrichts-Anstalten ꝛc. in der Gemeinde aufhalten,— nicht aber Personen, welche nur zu ihrer Erholung, zu ihr em Vergnügen, zum Gebrauch einer Badekur, zum Besuch von Verwandten ꝛc., einen vorüber⸗ gehenden Aufenthalt an einem anderen Orte unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent- haltsortes nehmen.
Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten, welche in einer dieser Eigenschaften in einen Dienst wirklich eintreten, haben hiervon nach der Vorschrift im Ar⸗ tikel 89 des Polizeistrafgesetzes binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritt bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
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2) Die


