Ausgabe 
12.12.1874
 
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9) Die Ortspolizeibehörden haben nach den weiter anliegenden Formularen V und VI An⸗ und Abmelde-Register zu führen, in welche die polizeilichen An⸗ und Abmeldungen jedesmal sogleich nach Empfang der betreffenden Meldung einzutragen sind. In größeren, verkehrsreichen Städten sind außerdem über die daselbst sich aufhaltenden Familien und allein⸗ stehenden Personen Personal⸗Acten zu führen, in welchen die auf deren persönlichen Verhält⸗ nisse bezüglichen Notizen gesammelt und fortgeführt werden.

Die An- und Abmelde-Register sind zu heften und erhalten auf dem Umschlag die Aufschrift:

An melde ⸗Register über die in der Gemeinde N. N. Eingezogenen, beziehungsweise: Ab melde-Register über die aus der Gemeinde N. N. Weggezogenen.

Sie können zu Einträgen für mehrere Jahre hergerichtet und den alljährlich an die Großherzogliche Centralstelle für die Landes⸗Statistik einzu sendenden Registern über die Zuzüge und Wegzüge zu Grund gelegt werden, wobei jedoch zu beachten ist, daß nach den Anleitungen zur Führung derselben einzelne Kategorien der in die An⸗ und Abmelde-Register einzutra⸗ genden Personen von der Aufnahme in die Register über die Zuzüge und Wegzüge ausge⸗ schlossen sind.

Die Großherzoglichen Polizeiverwaltungsbehörden und Bürgermeistereien wollen Sie hier⸗ nach unter Mittheilung eines Exemplars dieses Ausschreibens, das wir zu diesem Behuf in größerer Zahl beischließen, geeignet instruiren.

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