den Bestimmungen die Dienstentlassung zum Behuf der Auswanderung, auch wenn sie mit ihren Eltern auswandern wollen, überhaupt nicht ertheilt. Es kommen daher die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1833, die Auswanderung der Soldaten mit ihren Familien betreffend, wonach Soldaten, welche mit ihren Eltern auswandern, die Dienstentlassung auch schon vor zurückgelegter Dienstzeit ohne Stellung eines Stellvertreters ertheilt werden kann, nicht mehr in Anwendung.
Dagegen darf den Mannschaften der Reserve, in welche die Soldaten regelsweise nach drei— jährigem activen Dienst übertreten, sowie den Landwehrmännern die Erlaubniß zur Auswanderung in der Zeit, in welcher sie nicht zum activen Dienst einberufen sind, nach§. 15 des erwähnten Gesetzes vom 9. November 1867(Regierungsblatt von 1868 S. 142) nicht verweigert werden.
v. Dal wig k.
Zimmermann.


