Ausgabe 
1.2.1870
 
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N der Stadt Hießen

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ver Oberbürgerme eg falle N Verwende Net 1870 5 4* Vetressend: Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, Gießen ⸗Mlein 0 1 insbesondere die Erkheilung der polizeilichen Erlaub⸗ 100 1 niß zu öffentlichen Darstellungen und Belustigungen. 1 1

1 f Das 1 1 7 1 1*.* 2* 1 5 Großherzogliche Kreisamt Gießen 5*

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die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme von Gießen.

Der§. 59 der rubricirten Gewerbeordnung bestimmt in seinem ersten Theile Folgendes: Wer auf den Straßen oder sonst im Umherziehen, oder an einem Orte vorübergehend und ohne Begründung eines stehenden Gewerbes öffentlich Musik aufführen, Schaustellungen, i a theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten will, ohne daß ein hö⸗ 1

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* ö heres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, bedarf außer den übrigen Erforder⸗ 1 nissen der vorhergehenden Erlaubniß durch die Behörde des Ortes, an welchem die 1 Leistung beabsichtigt wird. 1 Während also nach den seither gültigen Bestimmungen die Erlaubniß zum Comödien- und Mario 4 nettenspiel, zum Drehorgelspielen und Musiciren im Umherziehen, zu Vorstellungen von Kunstreitern, Seil * tänzern, Akrobaten und ähnlichen s. g. Künstlern, zur Schaustellung von Thieren, zur Veranstaltung von . Carousselfahrten und Bolzenschießen u. dgl. mehr von uns auszugehen hatte, ist die Ertheilung die N ser Erlaubniß nunmehr in Ihren Geschäftskreis verwiesen. 90 Zur Richtschnur für Ihr Verhalten in dieser Beziehung eröffnen wir Ihnen Folgendes: 1 1) Die Erlaubniß darf unter allen Umständen nur dann ertheilt werden, wenn die Nachsuchenden 11 einen von uns ausgestellten, oder doch ausdrücklich auf unseren Kreis ausgedehnten 1 11 Legitimationsschein besitzen. Personen, welche in diesem Legitimationsschein nicht genannt sind, dürfen ö 65 g auch als Begleiter oder Gehülfen bei den Darstellungen ꝛc. nicht zugelassen werden. 9 2) Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen, und zwar da hiermit zugleich die Gewerbe 1

steuer erhoben wird auf einen Stempelbogen zu je 45 Kreuzer für jeden Tag, an welchem eine Darstellung ꝛc. der oben bezeichneten Art beabsichtigt wird. Es ist deßhalb erforderlich, daß Sie sich alsbald mit dem betreffenden Stempelpapier zur Deckung 1 des muthmaßlichen Bedarfs versehen. 1 3) Darstellungen und Belustigungen, welche gegen die Religion und Sittlichkeit ver 1 stoßen(z. B. das Ausstellen unsittlicher Bilder, das Singen unanständiger Lieder), sowie die Veran⸗ 1 staltung von Hazardspielen(Art. 236 ff. des Polizeistrafgesetzes) sind in keinem Falle zu gestatten. * Zu letzteren gehören unter andern die sogen. Stoßkegelspiele und Klickertische, das Kugelspiel, Drehscheiben C spiel, Plattenschießen und Ringwerfen. 1 4) Auch zu an und fur sich statthaften Darstellungen und Belustigungen ist die Erlaubniß nur, 5 bei besonderen Gelegenheiten, wie Jahrmärkten, Kirchweihen d., zu ertheilen, in der Advents i und Fastenzeit aber wenn nicht etwa Märkte und Kirchweihen in diese Zeit fallen zu versagen. Die bezüglich der Sonntagsfeier bestehenden Bestimmungen bleiben selbstverständlich unberührt.