Ausgabe 
1.2.1870
 
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5) Die Erlaubniß zum Halten von Tanzmusik bleibt nach wie vor bei uns einzuholen. Gleiches gilt von sogen. Harmoniemusik, die nicht im Umherziehen aufgeführt wird.

6) Die Bestimmungen in unserem Amtsblatt Nr. 11 von 1854 bezüglich des Mitnehmens schulpflichtiger Kinder auf Reisen von Schauträgern, Kleinhändlern und ähnlichen herumziehenden Individuen schärfen wir Ihnen zur genauesten Beachtung hierdurch ein. s

Wenn nun auch nach diesen Bestimmungen das Mitnehmen von Kindern, welche sich noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, auf Reisen von Personen der gedachten Art nicht untersagt ist, so kann doch nicht geduldet werden, daß Kinder dieses Alters zu sogen. künstlerischen Dar⸗ stellungen, zu welchen sie die Befähigung in der Regel nur durch schwere Mißhandlungen erlangt haben, verwendet werden. Im Auftrage Großh. Ministeriums des Innern weisen wir Sie daher an, in die Erlaubnißscheine für Kunstreiter, Seiltänzer, Gymnastiker ꝛc. jedesmal ausdrücklich die Bedingung aufzu nehmen, daß der Inhaber zu seinen Darstellungen Kinder unter 14 Jahren nicht verwenden dürfe und sobald er dem entgegenhandeln sollte, die Erlaubniß zur Fortsetzung seiner Darstellung verwirkt haben und sofort in seine Heimath werde verwiesen werden.

7) Werden Darstellungen oder Lustbarkeiten der oben erwähnten Art veranstaltet, ohne daß vorher Ihre Erlaubniß hierzu eingeholt worden wäre, oder werden die Grenzen der ertheilten Erlaubniß über⸗ schritten, wird insbesondere den unter pos. 3 und 6 gedachten Verboten zuwidergehandelt, so haben Sie jene Darstellungen und Lustbarkeiten alsbald aufhören zu lassen, den betreffenden Personen ihre Legiti⸗ mationspapiere abzufordern und diese mit Bericht an uns einzusenden.

In schwereren Fällen sind die Contravenienten selbst uns vorzuführen.

Dr. Goldmann.