Ausgabe 
1.4.1870
 
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3.

Giessen, am 1. April 1870.

Betressend: Versteigerung von Waldprodueten in Gemeindewaldungen, 4 insbesondere Führung des Control-Verzeichnisses.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.

0 Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern bringen wir unser Ausschreiben vom 4. November 1852(Amtsblatt Nr. 19) in Erinnerung und weisen Sie au, bei Führung der Protocolle über Holzversteigerungen in Gemeindewaldungen genau nach den Vorschriften dieses Ausschreibens sich zu bemessen. ö

Zugleich machen wir Sie darauf aufmerksam, daß Großherzogliches Ministerium des Innern bezüg lich der Frage, ob nicht den Forstwarten für Beiwohnung bei den Versteigerungen von Waldproducten und für die dabei von ihnen nach Nr. 3 des erwähnten Ausschreibens zu besorgende Geschäfte Taggelder zu bewilligen seien, die Anordnung getroffen hat, daß es in den Gemeinden, wo bisher der Bezug solcher Taggelder aus den Gemeindekassen stattgefunden, bei diesem Herkommen verbleiben solle, und daß in den Gemeinden, wo der Bezug solcher Taggelder bisher noch nicht üblich gewesen, dann zu gestatten sei, wenn die Ortsvorstände sich dafür aussprechen, daß den Forstwarten künftig Taggelder für die oben bezeichneten Functionen zu bewilligen seien. Bezüglich der Höhe dieser Taggelder hat Großherzogliches Ministerium des Innern dieselben auf 1 fl. per Tag festgesetzt, und auf 30 kr. für den Fall, wenn die Versteigerung einschließlich der vorzunehmenden Collatlonirung von kürzerer Dauer als 3 Stunden ist. Dagegen soll der Bezug von Taggeldern dann unzulässig sein, wenn die Versteigerung nicht im Walde, sondern in den betreffenden Orten abgehalten wird, wie auch in den Fällen Taggelder bis zu 1 fl. 30 kr. bewilligt werden sollen, wenn die Versteigerung in von den betreffenden Orten sehr weit entlegenen Waldungen vorgenommen wird, und in solchen Fällen ein höherer Taggelder-Bezug bisher üblich war oder von den Ortsvorständen beschlossen wird.

Sie werden sich in vorkommenden Fallen hiernach bemessen.

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