Ausgabe 
29.7.1870
 
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Mit Beziehung auf pos. 4 der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Großher⸗ zoglichen Hauses und des Aeußern vom 1. Juli 1870, einige Aenderungen des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes betreffend,(Regbl. 27 von 1870 S. 393) setzen wir Sie hiervon zur Nachachtung in Kenntniß.

Zugleich beauftragen wir Sie, die Großherzoglichen Bürgermeistereien hiernach unter dem Anfügen zu bedeuten, daß bezüglich der bei denselben unter behördlicher Adresse(3. B. an die Großherzogliche Bürgermeisterei N.) einlangenden Sendungen mit Werthdeklaration und recommandirten Sendungen an dem Erforderniß der Untersiegelung der Post-Ablieferungsscheine auch künftig festgehalten wird

v. Da wei g k.

Lotheißen,