Ausgabe 
29.7.1870
 
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Gießen, am 29. Zuli 1870.

getressend: Die Untersiegelung der Formulare zu den Post⸗Ablieferungsscheinen.

Das

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit.

Dr. Goldmann.

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Zu Nr. M. d. J. 6656. Darmstadt am 20. Juli 1870.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Vom 1. Juni 1870 an wird die in F. 34 pos. II. des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes(Regierungsblatt Nr. 52 von 1870), vorgeschriebene Untersiegelung beziehungsweise Unterstempelung der Formulare zu Ablieferungsscheinen über Sendungen mit Werth declaration und über recommandirte Sendungen, soweit dieselben an Privatpersonen, Corpora⸗ tionen ꝛc. gerichtet sind, allgemein nicht mehr in Anspruch genommen. Bei Sendungen der gedachten Art genügt daher zur Quittungsleistung von jenem Termine ab die bloße Unterschrift des Adressaten unter dem Ablieferungsschein auch in den Fällen, in welchen die betreffende Sendung auf Grund des vollzogenen Ablieferungsscheins von der Post abgeholt wird.

Bezüglich der Sendungen mit Werthdeclaration und der recommandirten Sendungen an Staats- behörden und an die Kassen solcher Behörden wird die Untersiegelung der Formulare zu den Ablieferungsscheinen, wo solche bestanden hat, in dem bisherigen Umfang beibehalten. Dagegen bedarf es der Untersiegelung nicht bei solchen Sendungen, welche nicht an die Adresse einer Behörde z. B. an das Kreisamt N.(oder auch an den Kreisrath in N.) an das Hauptzollamt N. ꝛc., sondern an die Person des Repräsentanten der Behörde, z. B. an den Kreisrath N. zu N., an den Rendanten des Hauptzollamts N. in N. ꝛc., oder überhaupt an einzelne Beamte gerichtet sind.

Großherzogliche Kreisamt Gießen