Ausgabe 
7.4.1870
 
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5.

Gießen, am 7. April 1870. Betreffend: Die Entlassung von Militärpflichtigen und Soldaten aus

dem Unterthanenverband Behufs Auswanderung mit der Familie.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

N Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen hiermit zur Nachricht mit.

Wir empfehlen Ihnen dabei wiederholt, bei den Berichtserstattungen über Gesuche um Entlassung aus dem Unterthanen⸗Verband genaue Auskunft über das militärische Verhältniß der Auswandernden zu

geben.

Dr. Goldmann.

Zu Nr. M. d. J. 2611. Darmstadt, am 8. März 1870. Betreffend: Wie oben.

5 Das Großherzogliche Nin ti um des Inne die Großherzoglichen Kreisämter.

Die Bestimmungen im Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1853, die Auswanderung Militär⸗ dienstpflichtiger betreffend(Regierungsblatt Nr. 7) sind durch die im Regierungsblatt Nr. 21 von 1868 publicirte Verordnung vom 21. April 1868 resp. die Einführung des für den Norddeutschen Bund erlassenen Gesetzes vom 9. November 1867, die Verpflichtung zum Kriegsdienst betreffend, und der zu dessen Vollzug erlassenen Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 außer Wirksamkeit getreten, indem nunmehr bezüglich der Auswanderung Militärpflichtiger diejenigen Vor⸗ schriften in Anwendung kommen, welche in dieser Beziehung im F. 52 der gedachten Militär-Ersatz-In⸗ struction getroffen sind. Hiernach darf denjenigen, nicht bereits dem stehenden Heere angehörenden Mili⸗ tärpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr befinden, auch wenn sie mit ihren Eltern auswandern wollen, die Entlassung aus dem Unterthanenverband nach einem nicht zum Norddeutschen Bund gehörenden Staate nicht ertheilt werden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis⸗Ersatz⸗Commission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nach suchen, um sich der Militärpflicht im stehenden Heer zu entziehen.

Was die im activen Dienst stehenden Soldaten betrifft, so wird diesen, einschließlich der zur Disposition Beurlaubten, so lauge sie nicht zur Reserve übergetreten sind, nach den dermalen gelten