5
2
2
3
Zu Ord. Nr. 2. Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen zu Kriegs— zwecken sind, nach F. 16 des Preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung(s. Regierungsbl. von 1868 S. 928 ff.) die Kreise dem Staate verpflichtet. Der Geldanschlag der bei Vertheilung des Bedarfs nach§. 5 dieses Gesetzes von den Gemeinden zu erheben— den Naturallieferungen, sowie die nach§. 13 des allegirten Gesetzes vom Staate gewährt werdenden Vergütungen für Kriegslieferungen sind unter dieser Rubrik in Einnahme zu stellen.
Zu Ord. Nr. 3. Die nach unserem Ausschreiben vom 15. Maͤrz v. J. zu Nr. M. d. J. 2760. dem Fonds für Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst einberufener Reserve- und Landwehr— Mannschaften zu überweisenden Gebühren für die Ausfertigung von Duplicaten verlorener oder unbrauch— bar gewordener Militärpapiere sind hier zu vereinnahmen.
Zu Ord. Nr. 4. Den Kreiskassen werden die für unterlassene An- und Abmeldung der Mann⸗ schaften des Beurlaubtenstandes eingehenden Strafgelder überwiesen und, wie die vorher zu Ord. Nr. 3 erwähnten Gebühren, den Kreiscommissionen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Familien der Reserve⸗, Landwehr- und Ersatz-Reserve-Mannschaften zur Verfügung gestellt. Diese Einnahme gehört unter die vorstehende Rubrik.
Die weiteren Rubriken sind an sich deutlich, oder bedürfen mit Rücksicht auf die betreffenden Vor⸗ schriften der Instruction für die Aufstellung und Revision der Voranschläge der Gemeinden einer beson-⸗ deren Erklärung nicht.
2) Nach Artikel 10 des rubricirten Gesetzes ist der Voranschlag von Ihnen aufzustellen und dem Bezirksrath zur Beschlußnahme vorzulegen. Dieser Vorschrift wird am zweckmäßigsten in der Weise entsprochen werden, daß Sie Ihre Vorschläge über die muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres in besonderer, nach Anleitung des Formulars für die Berathungsprotocolle zu den Gemeinde-Voranschlägen eingerichteter, Vorlage begründen, welche der Berathung des Bezirksraths zur Grundlage dient.
3) Ist hiernach, beziehungsweise nach weiteren Verhandlungen gemäß Art. 11 des Gesetzes, der Voranschlag festgestellt, so haben Sie eine Ausfertigung desselben nebst Ihrer Vorlage an den Bezirks— rath, den Beschlüssen des letzteren und den etwaigen Beilagen, sowie Abschriften der nach Art. 11 des Gesetzes erfolgten Entschließungen dem Rechner zuzustellen, sofort die Beiträge der einzelnen Gemeinden nach der gesetzlichen Norm resp. vorläufig den Steuercapitalien des dem Voranschlagsjahr vorhergehenden Jahres auf Ihrem Bureau berechnen zu lassen und den Ortsvorständen von dem muthmaßlichen Beitrag der Gemeinde Behufs Berücksichtigung in den Gemeindevoranschlag Kenntniß zu geben. N 5
Sobald die Steuercapitalien des Voranschlagsjahrs Ihnen zugegangen sein werden, werden Sie sodann den Ortsvorständen und Gemarkungs⸗Inhabern, unter Benachrichtigung von dem Inhalte des Voranschlags und den der Berechnung zu Grunde liegenden Steuercapitalien(Gesammtsteuercapital der sämmtlichen Gemarkungen des Kreises und Gesammtsteuercapital der betreffenden Gemeinde resp. Ge— markung) den wirklichen Beitrag der letzteren mittheilen.
In den Gemeindebudgets sind die unter Ord. Nr. 1 a des Kreiskasse-Voranschlags zu vereinnah— menden Ausschläge in der 3 Klasse— Art. 161— in Ausgabe vorzusehen, sowie in die Beilage 8 auf— zunehmen, da in Bezug auf diese Beiträge der Gemeinden Dasjenige Anwendung findet, was in Art. 6 des Gesetzes vom 3. Mai 1858, die Gemeindeausgaben 2. und 3. Klasse betreffend, hinsichtlich der unter Ziffer 2 und 3 des Art. 4 desselben Gesetzes genannten Ausgaben verordnet ist.
4) Für Ihre Decreturen auf die Kreiskasse sind die Vorschriften der Art. 12 und 13 des Gesetzes maßgebend. Diejenigen Beträge, welche unter einzelnen Rubriken des Voranschlags zur Verwendung für nicht besonders berechnete, durch die Rubrik im Allgemeinen jedoch bezeichnete Ausgaben aufgenommen worden sind, weil sich nur im Allgemeinen die Nothwendigkeit einer Verwendung vermuthen läßt, sind Ihnen hiernach zur Verfügung durch ordnungsmäßige Zahlungsanweisung überlassen— vorausgesetzt, daß die Ausgabe nicht an und für sich die specielle Billigung des Bezirksraths erfordert.
Eben so wenig bedarf es einer Credit-Erweiterung, wenn Ausgaben, welche durch Erhebung be⸗ stimmter Einnahmen entstehen und sich überhaupt nur nach dem Betrage der Einnahmen richten und mit denselben in unveränderlichem Verhältnisse steigen und fallen, in Folge Mehrbetrags der entsprechenden Einnahme-Posten die dafür durch den Voranschlag bewilligten Credite übersteigen.
In Bezug auf die Verwendung des Reservefonds(zu dessen Lasten angewiesene Ausgaben selbst⸗ verständlich bei der Ord. Nr. des Voranschlags zu verrechnen sind, unter welche sie ihrer Natur nach 1 7 5 sind die Beschlüsse zu beachten, welche der Bezirksrath hierüber bei Berathung des Voranschlags gefaßt hat.
Zum Zweck der vorschriftsmäßigen Einhaltung der in den Voranschlagsrubriken vorgesehenen oder später besonders bewilligten Credite ist von Ihnen ein Anweisungsregister, nach dem für die Gemeinde— ausgaben vorgeschriebenen Formular mut. mut., zu führen.
——0rL̃Ü 2
„r


