Ausgabe 
4.7.1870
 
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Giessen, am 4. Zuli 1870.

VBetressend: Die Errichtung von Kreiskassen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer.

Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des in obigem Betreffe erlassenen Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Junern zur Kenntnißnahme und Nachachtung in den Sie berührenden Punkten unter dem Anfügen mit, daß Ihnen in der Kürze die vorläufige Berechnung der Beiträge für 1871 zugehen wird.

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Dr. Goldmann.

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Zu Nr. M. d. J. 3334. Darmstadt, am 30. März 1870. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche ende J nen et en

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. d. Mts., die Errichtung von Kreiskassen betr., eröffnen wir Ihnen das Nachstehende:

1) Für das Buͤdgetwesen der Kreiskassen sind im Allgemeinen die in dieser Beziehung für die Ge meindekassen geltenden Vorschriften analog in Anwendung zu bringen.

Was insbesondere die Aufstellung der Voranschläge der Kreiskassen betrifft, so ist sich des beifolgen den Formulars zu bedienen. Zu dessen Erläuterung bemerken wir und zwar:

Zu Ord. Nr. 1. Unter lit. a sind die Beiträge zu vereinnahmen, welche die sämmtlichen Gemein den und Inhaber besonderer Gemarkungen des Kreises nach ihrem, die Norm für Vertheilung der Com munal- und Gemarkungs-Umlagen bildenden Gesammtsteuercapital zur Bestreitung der Bedürfnisse der Kreiskasse zu leisten haben, während unter lit. b, in entsprechenden Unterabtheilungen, die Beiträge zu solchen bestimmten Ausgaben vorzusehen sind, bezüglich deren auf Grund besonderer gesetzlicher Bestim mungen die Beitragsverhältnisse der Gemeinden in anderer Weise normirt werden.