5) Das Rechnungswesen der Kreiskassen anlangend, so verweisen wir in Bezug auf die Anstellung eines Rechners für die Kreiskasse, dessen Gehalt, Caution und Dienstverhältnisse auf die Art. 7-9 und 14 des Gesetzes unter dem Anfügen, daß die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer im Allgemeinen auch dem Rechner der Kreiskasse zur Richtschnur zu dienen hat.
6) Damit der Rechner im Stande ist, spätestens den 1. Mai die vorschriftsmäßig gestellte Rech⸗ nung an Sie abzuliefern, werden Sie die Einrichtung treffen, daß jedenfalls in der zweiten Hälfte des Monats April keine Anweisungen mehr für das vorhergehende Jahr auf die Kreiskasse ertheilt werden.
7) Nachdem Ihnen die Rechnung zugekommen ist, werden Sie dieselbe einer Prüfung unterziehen, um sie sodann dem Bezirksrath bei seiner regelmäßigen Versammlung zur Begutachtung vorzulegen.
Sollte übrigens der Bezirksrath wünschen, daß die Rechnungen zuvor acht Tage lang auf Ihrem Bureau offen gelegt werden, damit jeder Interessent Einsicht davon nehmen und schriftliche Bemerkungen darüber bei Ihnen überreichen könne, so steht Nichts entgegen, einem solchen Beschlusse zu entsprechen.
Bei der Prüfung der Rechnung ist das Gegenbuch(Controlebuch), in welches alle nicht ständige Einnahme⸗Posten eingetragen werden müssen, zu vergleichen. Zur Führung dieses Buchs hat der Be⸗ zirksrath eines seiner Mitglieder zu bezeichnen. In Bezug auf Einrichtung und Führung des Gegenbuchs ist nach Analogie der Vorschriften für die Controle der unständigen Gemeinde-Einnahmen zu verfahren.
8) Nach Begutachtung der Rechnung durch den Bezirksrath ist dieselbe nebst Urkunden, dem dazu gehörigen Protocolle und Controle⸗Auszug, spätestens im Laufe des Monats Juni, an die Großherzogliche Ober⸗Rechnungskammer einzusenden, welcher in Art. 15 des Gesetzes die Revision und der Abschluß der Kreiskasse⸗Rechnungen übertragen worden ist. 8
9) Die Original⸗Rechnungen sammt Urkunden sind demnächst von Ihnen aufzubewahren.
Von dem gegenwärtigen Ausschreiben, dessen Inhalt Sie, soweit erforderlich, den Ortsvorstän⸗ den und Gemeinde⸗Rechnern mittheilen wollen, erhalten Sie eine entsprechende Anzahl von Exemplaren zu Ihrem Dienstgebrauche und zum Gebrauche des Bezirksraths und des Kreiskasse⸗Rechners.
. Dal wi gk.
Zimmermann.


