Um nun hierin die nöthige Ordnung herzustellen, wird Folgendes bestimmt:: 1) Binnen drei Tagen nach Ablauf des, in dem Verloosungs⸗Register zu bestimmenden Abfuhrtermins bat der Gemeinde⸗Einnehmer ein Verzeichniß Derjenigen, welche, ohne Frist oder Erlaß erwirkt zu haben, in der festgesetzten Zeit die Loosholzauflage nicht bezahlt haben, unter Anmerkung der von den Restanten gezogenen Nummern, aufzustellen und dem Bürgermeister einzuhändigen. f.
2) Der Bürgermeister hat dieses Verzeichniß ohne Verzug dem Forstschützen zuzustellen, damit dieser bemerke, welche Nummern noch nicht abgefahren sind. Binnen drei Tagen hat der Forstschütze dem Bürger⸗ meister dieses Verzeichniß wieder zurückzuliefern.
2) Hiernach ordnet der Bürgermeister die Wegbringung des noch nicht abgefahrenen Holzes auf Kosten und Gefahr des Restanten an. Die Fuhrleute sind mit specieller schriftlicher Legitimation zu versehen.
4) Das auf Anordnung des Bürgermeisters weggebrachte Holz wird den Besitzern der Nummern überliefert, unter Zurückbehaltung eines solchen Theiles, welcher zur Deckung der Auflage und der Kosten des Wegbringens erforderlich ist.
5) Dieser Abzug soll in allen Fällen nicht unter einem Viertheil Stecken Holz oder 25 Wellen oder nach Bedürfniß mehreren Viertheilen betragen, auch wenn die Größe der Loosholz⸗Auflage den Werth dieses Holzquantums nicht erreicht, so daß demnach eine Abmessung nach kleineren Theilen als je nach Viertheilen Stecken Holz oder je 25 Wellen nicht Statt findet.
6) Das zurückbehaltene Holz wird von dem Bürgermeister versteigert, wobei es gestattet ist, das von mehreren Restanten Zurückbehaltene in eine Versteigerungs⸗Nummer zu vereinigen.
7) Von dem Erlöse werden zuvörderst die rückständigen Auflagen und die Kosten gedeckt. Der Ueber⸗ schuß bleibt der Gemeinde, wenn er den Preis von einem Viertheil Stecken Holz oder 25 Wellen von jeder Nummer nicht erreicht. Ist letzteres der Fall, so bleibt der Gemeinde der Ueberschuß soweit, als er den Preis von einem oder mehreren Viertheilen Stecken Holz oder Viertheilen Hundert Wellen übersteigt, das Uebrige wird den Nummernbesitzern, nach Verhältniß ihrer Betheiligung, zurückgegeben. ö
8) Wird das Loosholz von den Nummernbesitzern weggebracht, ehe die nicht creditirte oder erlassene Auflage bezahlt worden ist, so unterliegt es der Beschlagnahme nach§. 10 Nr. 2,§. 11 Nr. 2 95 . 12 der Instruction für die Forstschützen vom 8. Juli 1841. Die Beschlagnahme ist indessen auf den zur Deckung der Auflage und der etwaigen Kosten genügenden, nach Nr. 5 zu bemessenden Theil zu beschränken, oder, wenn dieser Theil im Augenblick der Beschlagnahme nicht sogleich bemessen werden kann, alsbald auf denselben zu reduciren. Mit diesem Theil ist nach Nr. 6 und 7 zu verfahren.
9) Die durch die Befolgung der obigen Bestimmungen veranlaßten Einnahmen und Ausgaben sind in der Gemeinderechnung zu verrechnen.
10) Es bleibt den Ortsvorständen überlassen, den Revierförstern, zum Behufe der Controle der Thä⸗ tigkeit der Forstschützen, diejenigen Loosholz-Empfänger, welche ihr Holz nicht nach Zahlung der Auflage in der festgesetzten Zeit weggebracht haben(Art. 73 des Forststrafgesetzes), sowie diejenigen, welche das Holz vor der Zahlung der Auflage weggebracht haben(Art. 71 des Forststrafgesetzes), anzuzeigen.
11) Die Loosholz⸗ Empfänger sind bei der Verloosung von den Nachtheilen in Kenntniß zu setzen, welche sie treffen werden, wenn sie das Holz nicht nach Zahlung der Auflage zur festgesetzten Zeit wegbringen, oder wenn sie es vor der Zahlung wegbringen. In dem Verloosungs⸗Register ist zu bemerken, daß den
Empfängern diese Eröffnung gemacht worden ist.
12). Die Bewilligung von Fristen zur Zahlung der LAluflage nach der Abfuhr ist der Genehmigung des Kreisraths(Landraths) unterworfen. a
13) Für dürftige Einwohner kann die Auflage mit Genehmigung des Kreisraths(Landraths) aus der Gemeinde⸗Kasse bestritten werden, was jedesmal auf dem Abfuhrschein zu bemerken ist.
Sie werden sich hiernach bemessen, sowie die Bürgermeister und Gemeinde⸗Einnehmer Ihrer Ver⸗ waltungsbezirke sachgemäß instruiren.
du T h i l.
v. Lehmann.


