Ausgabe 
28.1.1845
 
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7.

Zu A K. G. 1303. Gießen am 28. Januar 1845. Betreffend: Die Tagebücher der Feldgeschwornen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Gr. Buͤr germeister des Kreises

Nach§. 21. der Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 haben diese über ihre Dienstverrichtungen ein eingebundenes Tagebuch, dessen Seiten von Ihnen numerirt und mit Ihrem Namens⸗ zug versehen seyn müssen, zu führen, und in dieses jedes einzelne, von ihnen vollzogene, Geschäft, in Form eines kurzen Protokolls einzutragen

Gelegentlich der Rundreisen und Prüfungen der Diäten der Feldgeschwornen habe ich nun die Wahr⸗ nehmung gemacht, daß diese Tagebücher theils gar nicht, theils unvollständig, und auch nicht zweckmäßig von den Feldgeschwornen geführt werden. Hierdurch finde ich mich veranlaßt, für die Tagebücher der Feldge⸗ schwornen aller Gemeinden ein gleichmäßiges Formular vorzuschreiben, und gebe Ihnen auf, das hierzu erforderliche Formular⸗Papier bei Buchdrucker Brühl I. dahier auf Kosten der Gemeinde(§. 22. der Instructionen für die Feldgeschwornen) anzuschaffen, dieses binden zu lassen, mit fortlaufenden Zahlen und Ihrem Namenszuge auf jedem Blatte zu versehen und die Feldgeschworne alsdann zu dessen vorschrifts⸗ mäßiger Führung anzuweisen. f N

Bei den Rundreisen in diesem Jahre werde ich mich überzeugen, ob Sie dieser Verfügung, wie vorge⸗ schrieben, entsprochen haben.

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