Ausgabe 
1.3.1845
 
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9. Zu is K. G. 2730 u. 2831. f

Betreffend: Die Menschenblattern, insbesondere die Vor⸗ ü nahme der Impfungen.

Gießen am 1. März 1845.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises

Da im vorigen Jahre beinahe in allen Theilen des Großherzogthums die ächten, sehr gefähr⸗ lichen, und auch die modistcirten, gewöhnlich minder gefährlichen(Varioliden) Menschenblattern ausge⸗ brochen sind, und die hierdurch, so wie schon früher, gemachte Beobachtung und Erfahrung zu der Ueber⸗ zeugung geführt hat, daß die früher geglaubte Schutzkraft der Kuhpocken gegen die Menschenblattern keineswegs zuverlässig ist, vielmehr zum vollen Schutze eine wiederholte Impfung mit Kuhpocken, (Revaccination) nöthig, wenigstens sehr rathsam und enpfehlungswerth erscheint, so hat Höchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz verfügt, daß nicht allein

40 die genaueste Befolgung der über die Leitung und Ausübung der Schutz oder Kuhpocken⸗

Impfung getroffenen Anordnungen, sowie der für den Fall des Ausbruchs der Menschenblat⸗ tern gegebenen Verordnungen eingeschärft, sondern auch

2) durch geeignete Vorstellungen und Belehrungen der Staatsangehörigen diese für die Wieder⸗

impfung empfänglich gemacht werden.

Indem ich Sie von diesen höchsten Bestimmungen in Kenntniß setze, fordere ich Sie auf, die mit der Kuhpocken⸗Impfung beauftragten Aerzte auf alle Art sowohl bei der ersten, als bei der Wieder⸗ Impfung zu unterstützen, außerdem aber noch bei versammelter Gemeinde auf den Nutzen der Wieder⸗ impfung aufmerksam zu machen, zugleich den Gemeinde⸗Angehörigen zu eröffnen, daß die Wieder⸗ impfung bei der Jugend am angemessensten und räthlichsten im 14. oder 15. Lebensjahre geschehe, und daß die Gebühren der Aerzte für eine solche nur die Hälfte der festgesetzten Impfgebühr, also nur 15 kr., betrage. f b

Die Erhebung dieser Gebühren findet wie die für die ersten Impfungen durch die Gemeinde⸗Ein⸗ nehmer statt.

g Ich hoffe und erwarte von Ihnen, daß Sie sich dieser, für die Gemeinde- Angehörigen, so wichti⸗ gen Angelegenheit mit Eifer annehmen, und keine Gelegenheit vorüber gehen lassen, durch Vorstellungen und Belehrungen diese für die Wiederimpfung empfänglich zu machen.

. Prinz.