Ausgabe 
30.4.1845
 
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ze. dc. an das Großherzogl. Hofgericht 1 auf den Bericht vom 5. März d. 9 zu Nr. b. G. 20,761.

Da nach den bestehenden Verordnungen die Ausrottung von Wald und die bleibende Widmung von Waldboden zu einer anderen Benutzungsart der forstpolizeilichen Erlaubniß bedarf, bisher aber häufig der Fall vorgekommen ist, daß die Umgehung dieser Erlaubniß bei Verwandlung von Wald in Feld, Wiesen und dergleichen durch den Eintrag der betreffenden Parzellen als Feld, Wiese oder Wüstung im Grundbuche, statt als Wald, zu rechtfertigen gesucht wurde, so finden wir uns veranlaßt, Folgendes anzuordnen, um zu verhindern, daß solche Culturveränderungen, in Folge deren Waldboden aus dem Waldverbande tritt und einer anderen Benutzung bleibend gewidmet wird, in die Grundbücher eingetragen werden, bevor die forst⸗ polizeiliche Erlaubniß zu der Culturveränderung ertheilt worden ist:

1) Nach Art. 9. der allerhöchsten Verordnung vom 23. Januar 1844, betreffend die Fortführung der Grundbücher, haben die Bürgermeister die im Laufe des Jahres eingetretenen Culturveränderungen, Behufs deren Wahrung im Grundbuche, in ein besonderes Verzeichniß einzutragen. In dieses Verzeichniß dürfen die Bürgermeister in Zukunft keine Culturveränderung, wonach eine bisher als Waldboden aufgeführte Par⸗ zelle künftig als Feld, Wiese oder für eine andere Benutzungsart bezeichnet wird, aufnehmen, wenn nicht mit der Bescheinigung, welche nach dem Art. 9. über jede Culturveränderung dem Bürgermeister vorgelegt werden muß, zugleich die erforderliche forstpolizeiliche Erlaubniß beigebracht wird.

2) Bei solchen Culturveränderungen, welche nur einen Theil eines Grundstücks betreffen, müssen nach Art. 9. der angezogenen Verordnung, außer der sub. 4. erwähnten Bescheinigung, dem Bürgermeister auch noch vorschriftsmäßige, mithin vom Gerichte visirte Meßbriefe vorgelegt werden. Die Gerichte dürfen daher künftighin keinen Meßbrief, bei dem es sich um eine Culturveränderung fraglicher Art handelt, vistren, wenn nicht zugleich die forstpolizeiliche Erlaubniß zu dieser Veränderung nachgewiesen wird.

Die besagte Nachweisung besteht in einer Bescheinigung des Großherzoglichen Forstinspectors oder Forst⸗ polizeibeamten, worin ausdrücklich bemerkt ist, daß die Erlaubniß zu der fraglichen Culturveränderung von der Großherzoglichen Oberforstdirection ertheilt, das heißt, die Freigebung der betreffenden Parzelle vom Waldverbande durch das genannte Colleg genehmigt worden sey.

Wir beauftragen Sie, hiernach die Ihnen untergebenen Untergerichte zu instruiren, und bemerken zu⸗ 15 daß den ee ebenfalls die uu We zugehen wird.

v. Rieffel.