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27. Zu Nr. K. G. 16370. i Gießen am 24. December 1845.
Betreffend: Ersatz des Macherlohns von dem in den Gemeinden an die Ortsbürger abgege⸗ benen Loosholz.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
1 ich Ihnen nachstehende Abschrift eines wegen des obigen Gegenstandes von höchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz erlassenen Ausschreibens vom 10. dieses Monats mittheile, fordere ich Sie auf, die darin gegebenen Bestimmungen genau einzuhalten und darauf zu sehen, daß auch die Ge⸗ meinde⸗Einnehmer, welchen Exemplare dieses Amtsblatts besonders mitgetheilt worden sind, denselben streng
nachkommen. 1 2. 5 in
33.
Zu M D. 19,422. ö Darmstadt, am 10. December 1845.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz,
a n
die Großberzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe. f
Es ist seither beobachtet worden, daß, obwohl Dasjenige, was die Loosholz⸗Empfänger für den Empfang des Loosholzes— sei es für Macher⸗ und Setzer-Lohn, oder an sonstiger Auflage— an die Gemeinde-Kassen zu entrichten haben(Loosholz-Auflage) ordnungsmäßig vor dem Bezuge des Loosholzes entrichtet werden muß, doch öfter dergleichen Abgaben in den Liquidationen der Gemeinde-Ausstände erscheinen und zuweilen sogar als uneinbringlich niedergeschlagen werden müssen.


