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Um solchen Nachtheilen für die Zukunft vorzubeugen, wird hiermit Nachfolgendes verordnet:
1) Wer ein ortsfremdes Kind bei sich aufnehmen will, muß davon, vor der Aufnahme, der einschlägi⸗ gen Ortspolizeibehörde Anzeige machen und sich die Exlaubniß dazu einholen. Er hat hierbei einen in ge⸗ höriger Form ausgestellten, auf das betreffende Kind lautenden Heimathschein einzureichen.
2) Die Ortspolizeibehörde hat ungesäumt den Heimathschein dem ihr vorgesetzten Kreis⸗ oder Landrath einzusenden und bei ihrem, damit zu verbindenden Antrag auf Ertheilung der Aufenthalts ⸗Erlaubniß oder Abschlag derselben die für ihren Antrag sprechenden Gründe anzugeben, und dabei insbesondere zu berücksich⸗ tigen, ob in den eintretenden Fällen die Zustimmung der Eltern oder Vormünder vorliegt, und ob die Per⸗ sonen, welche die ortsfremde Kinder bei sich aufnehmen wollen, die dazu erforderlichen Mittel und Faͤhig⸗ keiten besitzen.
Bei Kindern von Ausländern ist in der Regel, und wo nicht besondere Gründe eine Ausnahme gestat⸗ ten, eine Caution von 50 fl. zu leisten.
3) Wer ein ortsfremdes Kind bei sich aufnimmt, ohne vorher davon Anzeige gemacht und die Erlaub⸗ niß des betreffenden Kreis- oder Landraths hierzu erhalten zu haben, verfällt in eine, bei Zahlungsunfähigen mit Gefängnißstrafe zu verbüßende, Polizeistrafe von 3 bis 10 fl. Bei der Gefängnißstrafe sind 40 kr. der Geldstrafe für 1 Tag zu rechnen. Eine gleiche Strafe trifft Diejenige, welche bereits ortsfremde Kinder aufgenommen haben, und nicht binnen 8 Tagen nach erfolgter gehöriger Bekanntmachung dieses Ausschrei⸗ bens der betreffenden Ortspolizeibehörde davon Anzeige machen und die erforderliche Aufenthalts⸗Erlaub⸗ niß einholen.
4) Die Ortspolizeibehörde hat streng darüber zu wachen, daß nicht ortsfremde Kinder heimlicherweise aufgenommen werden, und daß ortsfremde Kinder, deren Aufnahme untersagt worden ist, ungesäumt aus der Gemeinde entfernt werden, und haben die Ortseinwohner, welche solche Kinder verbotswidrig aufnehmen, zur Bestrafung anzuzeigen.*
Dieses Ausschreiben findet keine Anwendung auf die Städte Darmstadt, Gießen und Mainz; desgleichen nicht auf solche Orte, hinsichtlich welcher wegen obwaltender besonderer Verhäͤltnisse bereits strengere Maß⸗ regeln getroffen worden sind oder künftighin noch getroffen werden. 8
Sie werden für die gehörige Bekanntmachung und den Vollzug der obigen Bestimmungen sorgen.
In Abwesenheit des Staatsministers v. Lehmann.
v. Stein
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