Ausgabe 
21.6.1845
 
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18.

Zu, K. G. 9299. Gießen am 21. Juli 1845.

Betreffend: Die Aufnahme ortsfremder Kinder in den f Gemeinden des Großherzogthums.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an fämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises N(mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)

i Indem ich Ihnen die nachstehende höchste Ministerial⸗Entschließung zur eignen Bemessung und zur ö ordnungsmäßigen Publikation in Ihren Gemeinden mittheile, weise ich Sie zugleich an, die geschehene Be⸗ kanntmachung in den Publikationsbüchern zu bescheinigen und mir solche außerdem binnen acht Tagen bericht⸗ lich anzuzeigen. e 8

Prinz.

13. Zu 5 D. 412. und 3502. Darmstadt am 18. Juni 1845. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an

23222

die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche s Großherzogl. Kreisräthe.

8 Nach den bisher gemachten Erfahrungen werden von den Angehörigen des Großherzogthums häufig ortsfremde Kinder in Pflege übernommen, ohne daß hierbei die Heimathverhältnisse gehörig festgestellt wer⸗ den, und eine Anzeige davon an die betreffende Behörde erfolgt. Di.urch dieses willkürliche Verfahren werden nicht nur oft zeitraubende Verhandlungen, insbesondere mit ausländischen Behörden herbeigeführt, sondern auch die Gemeinden dadurch benachtheiligt, daß ihnen öfters ortsfremde Kinder, deren Heimathverhältnisse nicht ermittelt werden können, zur Last fallen.