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Zu Nr. K. G. 959. Gießen am 22. Januar 1845.
Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden im Kreise Gießen, insbesondere das bei Versteigerungen von Holz, Gras und Stei⸗ nen von Gemeindeeigenthum hinsichtlich des Verborgens und der Zahlungsfristen zu beobachtende Verfahren.
8 Der Großherzoglich Hessische er e i t ih des Kreises Gleben
an
saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.
Bei Gelegenheit der Vorlage mehrerer Gesuche um Ermächtigung zur Ausgabs⸗Decretur von unein⸗ bringlichen Rückständen der Gemeinden habe ich die Erfahrung gemacht, daß bei Versteigerungen von Holz, Gras ꝛc. von Gemeinde⸗Eigenthum die hinsichtlich des Verborgens und der Zahlungsfristen bestehenden Vor⸗ schriften theils gar nicht beachtet, theils nicht die nöthigen Vorsichtsmaßregeln, um sich den Eingang der Steiggelder zu sichern, getroffen werden.
Indem ich Ihnen deßhalb die bezüglich der hierüber bei Holzversteigerungen aus Gemeindewaldungen in dem 8. 15. der Instruktion vom 29. März 1837— 4 27. des Regierungsblatts— gegebene Bestim⸗ mungen ins Gedächtniß zurückrufe, erwarte ich um so mehr, daß Sie sich strenge an dieselben halten, als ich mich sonst genöthigt sehen würde, nach der Bestimmung V. des. 15. jener Instruktion gegen Sie zu verfahren.
Zugleich weise ich Sie an, bei Versteigerungen von Gras von Gemeindewiesen, bei Abgabe von Steinen aus Gemeinde ⸗ Steinbrüchen ꝛc. ein gleiches Verfahren einzuhalten, gegenfalls Sie für einen der Gemeinde entstehenden Verlust eben so haftbar bleiben.
Außerdem haben Sie Ausländer, die Holz, Gras rc. steigern, oder Steine ankaufen, anzuhalten, vor Abfuhr der in Rede stehenden Gegenstände, inländische zahlungsfähige Bürgen, die auf jede Vorausklage des Hauptschuldners verzichten müssen, beizubringen, wenn Sie nicht vorziehen, von diesen gleich baare Zahlung zu verlangen, überhaupt dahin Vorkehrung zu treffen, daß man nicht genöthigt ist, die Hülfe ausländischer Gerichte zur Beitreibung der bei Ausländern ausstehenden Gemeindegeldern in Anspruch zu nehmen. 5 5
Die Gemeinde⸗Einnehmer sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen.
Prinz.


