29) Obgleich in dem Ausschreiben vom 8. April 1837 zu Nr. D. 4792. ausdrücklich angeordnet ist, daß die Sperlinge ganz und frisch abzuliefern sind, so begnügen sich doch mitunter die Localpolizeibehörden mit der Vorzeigung der bloßen Köpfe, was schon zur Folge gehabt haben soll, daß Köpfe von anderen Vögeln, namentlich Singvögeln, die man durch Beschmieren mit Asche ꝛc. jenen ähnlich machte, abgeliefert worden. 0 Sie werden daher die erwähnte Vorschrift, wonach die ganzen Körper der Sperlinge zu liefern sind, ein⸗ schärfen; auch sind nach Befund Diejenigen, welche, statt der Sperlinge, Köpfe von anderen Vögeln liefern 18 sollten, auf den Grund der Artikel 1 und 2. der allegirten Verordnung bei den Forstgerichten zu denuncüren.
3) Da ferner auch der Artikel 13. der Verordnung vom 7. April 1837 nicht überall gehörig befolgt 1 und eine Lieferung von Sperlingen mitunter auch in solchen Gemarkungen statt findet, wo sich deren Zahl bereits bedeutend vermindert hat, so werden Sie die Localpolizeibehörden anweisen, jährlich, nach Vernehmung . mehrerer einsichtsvoller Landwirthe und der Feldgeschwornen, sich darüber gutächtlich zu äußern, ob die vor⸗ geschriebene volle Zahl oder eine geringere Anzahl von Sperlingen im nächsten Jahre zu liefern oder die Lieferung ganz zu unterlassen sey, wonach Sie dann das Nöthige für die einzelnen Gemeinden zu verfü⸗ gen haben.
0 Insoweit einzelne Localpolizeibehörden in Uebereinstimmung mit den Gemeinderäthen, mit Rücksicht darauf, daß etwa bisher die in einem Orte zu liefernden Sperlinge zum bei weitem größten Theile aus anderen Gemarkungen dahin eingebracht worden, statt der Ablieferung durch die Pflichtigen das Wegfangen der Sperlinge auf Kosten der Gemeinde beantragen sollten, finden wir vor der Hand und bis auf weitere ö Verfügung nichts dabei zu erinnern, daß solchen Anträgen versuchsweise von Ihnen Folge gegeben werde.
5) Endlich ermächtigen wir Sie, den unter Nr. 6. des Ausschreibens vom 8. April 1837 zu Nr. D. 4792. festgesetzten Preis für die auf dem Wege des Accords zu liefernden Sperlinge, da wo es zur Erreichung des Zweckes als nothwendig erscheint, auf etwaige Anträge der Localbehörden, angemessen zu erhöhen. 5 e 8
Sie werden hiernach das Weitere verfügen.
du T hi l. von Stein.
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