5.

Zu Nr. K. G. 722. Gießen am 17. Januar 1845.

Betreffend: Die Vertilgung der der Landwirthschaft schädlichen Vögel.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.

Indem ich Ihnen nachstehend von den wegen des obigen Gegenstandes erlassenen höchsten Verfügungen Nachricht gebe, weise ich Sie an, binnen 8 Tagen und in Zukunft jedesmal im Monat Januar eines Jahrs, nach Vernehmung mehrerer einsichtsvoller Landwirthe und der Feldgeschwornen zu berichten, welche Zahl von Sperlingen in diesem Jahre zu liefern oder ob die Lieferung ganz zu unterlassen sey.

Zugleich mache ich Sie dafür verantwortlich, daß die unter 1 und 2. gegebenen höchsten Bestimmungen in allen ihren Theilen gehörig gehandhabt werden, und sehe Ihren etwaigen Anträgen bezüglich der nach 4 und 5. zu treffenden Anordnungen entgegen. 5

Prinz.

* Zu Nr. D. 21,066. de 1844. Darmstadt, am 6. Januar 1845. Betreffend: Wie oben

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an

die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche 5 Großherzogl. Kreisräthe.

Mit Rücksicht auf die bei den landwirthschaftlichen Vereinen wegen des rubricirten Gegenstandes im verflossenen Jahre stattgefundenen Verhandlungen und die uns durch die Großherzogliche Central⸗Behörde deßfalls vorgetragenen Desiderien finden wir uns veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen:

1) Es kommt zuweilen vor, daß die auf Ende März in der Verordnung vom 7. April 1837 festge⸗ setzte Frist zur Lieferung der Sperlinge auf die Monate April und Mai erstreckt wird. Da jedoch die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß in diesen Monaten die Sperlinge ihre Jungen fast ausschließlich mit Insecten ernähren, somit der Landwirthschaft Nutzen bringen, so werden Sie für die Zukunft eine Aus⸗ dehnung des festgesetzten Termins nicht zulassen.