Ausgabe 
5.9.1845
 
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Gebäude, sowie die Richtung und Breite der den Bauplatz begrenzenden Gebäude der Nachbarn nebst deren Beschreibung enthält; b) einen Grundriß der verschiedenen Stockwerke und e) einen Aufriß des aufzuführenden Baues.

3) Bei der Zeichnung ist stets der Maßstab, wonach sie versertigt ist anzugeben und der Name des Concipienten hierunter zu bemerken.

4) Der Maßstab für dergleichen Zeichnungen wird in folgender Weise bestimmt:

a) für Situationszeichnungen oo der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 50 Fuß: p) für Grund⸗ und Aufrisse 00 der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 10 Fuß.

5) Der Bauunternehmer haftet für die Richtigkeit der Maße.

6) Diese Zeichnungen sind sodann von dem betreffenden Großherzoglichen Bürgermeister in doppelter Aus⸗ fertigung an den ihm vorgesetzten Großherzoglichen Kreisrath oder Landrath mit gutachtlichem Bericht zur weiteren Verfügung einzusenden.

7) Wenn in Folge dessen das Bauproject die höhere Genehmigung erhalten hat, so ist die Zeichnung in doppelter Ausfertigung dem Bürgermeister des Orts, in welchem das Gebäude errichtet werden soll, zu remittiren, damit von diesem das eine Exemplar dem Bauunternehmer Behufs der Ausführung des Baues hiernach zugestellt, das andere Exemplar dagegen bei den BürgermeistereiꝙActen ausbe⸗ wahrt wird. N Sie werden sich hiernach bemessen und die Großherzogl. Bürgermeister bedeuten.

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v. Lehmann.