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f 0—— Zu i K. G. 11519. 5 Gießen am 5. September 1845. Betreffend: Die Errichtung neuer Gebäude an den Straßen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrat h des Kreises Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters zu Gießen.)
Das nachstehende Ausschreiben Höchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. In Verhinderung des Kreisraths Trapp Großh. Kreissecretär.
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Zu M D. 13,524. Darmstadt am 26. August 1845. Betreffend: Wie oben. 5 ö Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz,
die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.
Unter Zurücknahme unserer Ausschreiben in rubricirtem Betreff vom 23. October 1833, Nr. D. 14,611., Amtsblatt Nr. 75. von 4833 und vom 5. März 1839, Nr. D. 3009., Amtsblatt Nr. 10. von 1839 und zum Behuf der Beseitigung von mancherlei sich inzwischen ergeben habenden Anständen finden wir uns veranlaßt, auf die Grundlage der Verordnung vom 21. December 1809 hin Folgendes zu verfügen:
1) Jeder, welcher an einer Straße ein Gebäude aufführen und hierzu die Concession nachsuchen will, hat als Uebersicht über sein Bauproject eine Zeichnung bei dem Großherzogl. Bürgermeister des Orts in welchem das Gebäude errichtet werden soll, in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
29) Diese Zeichnung muß enthalten: a) einen Situationsriß, welcher namentlich den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf stehenden
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