14. Zu 1 K. G. 3873. Gießen am 6. Mai 1845.
Betreffend: Die bei sogenannten Bauheben vorkom⸗ menden öffentlichen Ruhestörungen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen mit Ausnahme desjenigen dahier.
An vielen Orten des hiesigen Kreises besteht der Gebrauch, daß bei dem Aufschlagen eines neuen, wenn auch ganz unbedeutenden, Gebäudes ein s. g. Bauheben veranstaltet wird d. h. von dem Bauunter⸗ nehmer Freunde, Nachbarn und Verwandte, ja öfters fast alle erwachsene Einwohner des Orts, eingeladen und dieselben gegen ein Geschenk an Geld oder Naturalien mit Brandwein, Bier und Essen bewirthet werden.
Schon dieser Gebrauch an sich ist tadelnswerth, da es bei demselben meistens Einerseits auf den Empfang ansehnlicher Geschenke, Andererseits auf reichliche Bewirthung abgesehen ist, mithin hierdurch nur zu unnö⸗ thigen empfindlichen Ausgaben Veranlassung gegeben wird, welche Wenige vermeiden können, da eben die alte Gewohnheit keine Abweichung zu erlauben scheint. N
Allein, wie ich in Erfahrung gebracht habe, artet jener Gebrauch häufig in wahre Gelage, welche mehrere Tage andauern, aus; die ganze Gesellschaft durchzieht hier und da, mit Brandweinkrügen in der Hand, singend, lärmend und schreiend das Dorf, zahlreiche dabei erscheinende Betrunkene geben Zeugniß von der Statt gefundenen Unmäßigkeit und nicht selten haben dieselben Excesse mancherlei Art im Gefolge.
Es ist Ihre Pflicht, dergleichen rohen, allen guten Sitten widerstreitenden, Gebräuchen und Mißstän⸗ den auf jede zulässige Weise entgegenzuwirken und dazu fordere ich Sie hierdurch auf; zugleich aber wird, was Sie in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen haben, unter höchster Ermächtigung jedes lär⸗ mende Umherziehen in den Orten bei solchen Gelegenheiten, je nach der Statt gefundenen Störung der öffentlichen Ordnung bei jedem Betheiligten mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. oder entsprechen⸗ der Gefängnißstrafe geahndet werden. f
Die geschehene Bekanntmachung zeigen Sie binnen 14 Tagen an.
Prin z.


