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es Ihren Bemuͤhungen bald gelingen werde, diesem fuͤhlbaren Beduͤrfnisse abzuhelfen und er⸗ suchen Sie daher im wohlverstandenen Interesse Ihrer Verwaltungs⸗Angehoͤrigen auf's ange⸗ legentlichste, nach Kraͤften dahin zu wirken, daß die Theilnahme der Grundbesitzer an den Katasteroperationen rege gemacht werde. Noch bemerken wir Ihnen hierbei, daß der schickliche Zeitpunkt, das Interesse der Be⸗ theiligten fuͤr die Katasterarbeiten zu erwecken, der ist, wo der Geometer die Notizen zur Aufstellung des topographischen Guͤterverzeichnisses sammelt. Wenn bei dieser Gelegenheit die Mitwirkung der Grundbesitzer in der, in unserem Eingangs dieses allegirten Schreiben vom heutigen auseinandergesetzten Weise eintritt, dann kann es nicht fehlen, daß die Aufzeichnung der Grundstuͤcke und ihrer Besitzer der Wirklichkeit entspricht. f 5 Ganz in derselben Weise wird auch bei der Vornahme der Parcellenvermessung die Mit⸗ wirkung der Grundbesitzer stattfinden koͤnnen, und es wird auch hierbei das wirksamste Mittel darin bestehen, daß der Ortsvorstand dem Geometer eine entsprechende Anzahl der erfahrensten und localkundigsten Grundbesitzer beigiebt, um alle etwaigen Anstaͤnde bei Aufzeichnung der Grenzen sogleich beseitigen zu koͤnnen. Was Sie nun in vorkommenden Fallen bezuglich der hier zur Sprache gebrachten Ange⸗ legenheit demnaͤchst verfügen werden, davon erbitten wir uns gefaͤllige Nachricht, um noͤthigen Falls die betreffenden Geometer danach instruiren zu konnen. Der Inhalt dieses Schreibens ist übrigens saͤmmtlichen Katastergeom
theilt worden. v. Kopp.
etern vorlaufig mitge⸗
„dt. Kempf.
Zu Nr. K. G. 8011. Gießen am 20. September 1841.
Betreffend: Die Legalisirung der Grundbücher. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bur germeister dieses Kreises.
Das in obiger Beziehung von Großh. Ober⸗Finanz⸗Kammer I. Section erlassene Aus⸗
schreiben theile ich Ihnen hierbei in Abschrift zur Nachricht und Beachtung mit. , nee.
Zu Nr. O. F. K. I. Sect. 12,311. Darmstadt am 16. August 1841.
Betreff: wie oben. 1 5 0 Die Großherzoglich Hessische f Ober⸗Finanz⸗ Kammer J. Section an saͤmmtliche Großh. Kreis— und Landraͤthe. Der Art. 4 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher
betreffend, schreibt vor, daß die Bürgermeister und Feldgeschwornen einer Gemeinde das offen⸗ liegende Grundbuch durchgehen und den darin eingetragenen Besitzstand mit dem wirklichen Grund⸗
besitze vergleichen sollen.
Dieses Geschäft bildet bei dem geringen Interesse, welches die meisten Grundbesitzer schon an der Errichtung der Kataster genommen haben und nun auch leider bei der Offenlegung der Grundbücher zeigen, offenbar eine der wichtigsten Handlungen, welche der gerichtlichen Legalisi⸗ rung dieser wichtigen Documente vorauszugehen hat, da nur hierdurch allen den Nachtheilen, welche aus der Unterlassung der den Betheiligten obliegenden Mitwirkung bei Aufstellung und
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